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Kindesunterhaltsberechnung beider Kinder

28. Oktober 2015 16:44 |
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Familienrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Tag,

vor gut 1 1/2 Jahren sind meine beiden Töchter (16/14), mein Lebenspartner und ich in eine andere Stadt -700km vom alten Wohnort entfernt- gezogen.
Nun möchte meine jüngere Tochter ab 01.02.2016 zu ihrem Vater und in die alte Heimat ziehen, die ältere Tochter möchte mit mir und meinen Lebenspartner im Süden bleiben und beginnt ab 01.08.2016 ihre Ausbildung mit einer Nettovergütung von etwa 650€

Mein Exmann verdient aktuell nach seinen Angaben 2010€ netto, ich erhalte somit auch für beide Kinder derzeit 754€ Unterhalt.

Ich erhalte derzeit etwa 1850€ Arbeitsentgeld

Nun zu meiner Fage:

wie verhält es sich ab dem 01.02.2016 mit der Unterhaltszahlung, wieviel muss ich meinem Exmann für unsere jüngere Tochter zahlen? und ab dem 01.08.2016 sobald meine ältere Tochter ihre Ausbildung beginnt?

Herzlichen Dank im voraus

28. Oktober 2015 | 18:05

Antwort

von


(775)
Wrangelstrasse 16
24105 Kiel
Tel: 0431-895990
Web: https://www.kanzlei-steidel.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Bei einem unterhaltsrelevanten monatlichen Einkommen zwischen 1500 und 1900 EUR beträgt der Unterhaltsbetrag für Ihre jüngere Tochter nach der Düseldorfer Tabelle 370,- EUR. Dabei ist das hälftige Kindergeld, welches dann ab Februar 2016 der Kindesvater erhält, bereits berücksichtigt.

Da die Düsseldorfer Tabelle von einem Regelfall ausgeht, nach welchem 2 Unterhaltsberechtigte vorhanden sind, kann bei einer geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter um eine Einkommensgruppe heraufgestuft werden. Sobald Ihre ältere Tochter also finanziell auf eigenen Beinen steht, könnte der Kindesvater einen Unterhalt nach der 3. Einkommensstufe verlangen. Der Zahlbetrag beläuft sich dann auf 392,- EUR.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Sascha Steidel
Fachanwalt für Familienrecht

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