Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich gehe davon aus, dass die beiden Kindern bei Ihrer Lebensgefährtin zukünftig wohnen und Sie auch diesem Grund an die Mutter für die beiden Kinder Unterhalt zahlen müssen.
Dieser wird nach der Düsseldorfer Tabelle bemessen.
Hierfür wiederum entscheidend ist die Ermittlung Ihres unterhaltsrechtlichen Einkommens.
Für die Ermittlung des unterhaltsrechtlichen Einkommens in Ihrem Fall stellen die auch im Internet veröffentlichten unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland die Grundlage dar. Die Ermittlung des unterhaltsrechtlichen Einkommens erfolgt unter Heranziehung aller Einkommen, die Sie erzielen.
Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist zunächst das maßgebend, was der Einkommenssteuerbescheid als Überschuss der Bruttoeinkünfte über die Werbungskosten ausweist, wobei dieser Betrag um die ggf. sich aus den Einkommenssteuererklärungen sich ergebende AFA zu erhöhen ist (vgl. etwa: BGH, Urteil vom 1. 12. 2004 - Az. XII ZR 75/02). Die Rechtsprechung des BGH führt dazu, dass bei mehrerer vermieteten Objekten eine Gesamtsaldierung vorzunehmen ist, so dass auch negative Einkünfte mitgezählt werden müssen.
Nach neuerer Rechtsprechung des BGH (BGH, Beschluss vom15.12.2021 − Az. XII ZB 557/20 ) können auch beim Kindesunterhalt bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Zins- und Tilgungsleistungen berücksichtigt werden, solange gewährleistet ist, dass der Mindestunterhalt nach der 1. Stufe der Düsseldorfer Tabelle gezahlt wird.
Der BGH hat in der zitierten Entscheidung aus 2021 zudem festgestellt:
"Selbständige können in der Summe 24 % ihres Bruttoeinkommens des jeweiligen Jahres für die Altersvorsorge aufwenden und damit – soweit eine solche Vorsorge tatsächlich betrieben wird – von ihrem unterhaltsrelevanten Einkommen absetzen . Im Rahmen der Ermittlung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigte Tilgungsleistungen sind auf diese Altersvorsorgequote nicht anzurechnen."
Sie können also nach der Rechtsprechung des BGH zusätzlich geltend gemacht werden und werden im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte aus VuV nicht angerechnet. Insgesamt dürfen die 24 % zusätzliche Altersvorsorge, die tatsächlich gezahlt werden muss, aber nicht überschritten werden.
Ich hoffe, Ihnen hiermit geholfen zu haben und stehe für Rückfragen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Klein
Antwort
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