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Kindesunterhalt rechtzeitig nachfordern?

24. Februar 2025 11:55 |
Preis: 35,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Folgender Sachverhalt:

Vater des Kindes wurde von mir per WhatsApp-Nachricht im Januar 2024 zur Zahlung von Unterhalt nach Stufe 7 aufgefordert. Ich teilte Ihnen mit, dass nach meinen Berechnungen Stufe 7 die Richtige sei, er aber ansonsten für eine genauere Berechnung seine Gehaltsabrechnungen zur Verfügung stehen könne. Er antwortete darauf, dass das so schon ok sei und zahlte seit Februar 2024 monatlich den Betrag der Stufe 7. Im Januar 2025 habe ich ihn per WhatsApp darauf hingewiesen, dass der Unterhalt für Januar 2024 noch fehlt, da ich in diesem Monat ihn aufgefordert habe.

Diesen Monat, also Februar 2025 hat er bis zum heutigen Tag keinen Unterhalt gezahlt. Ich würde warten, ob er im März wieder zahlt, bin mir aber nicht sicher, ob ich ihn noch im Februar anmahnen muss, damit ich den Anspruch für Februar 2025 nicht verwirke.

24. Februar 2025 | 12:27

Antwort

von


(1245)
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena
Tel: 036412692037
Web: https://www.jena-rechtsberatung.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Der Anspruch auf Kindesunterhalt unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB von drei Jahren. Diese Frist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Berechtigte Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen hatte. Eine Verwirkung des Anspruchs innerhalb eines Monats ist daher nicht gegeben.

Nachforderung für Januar 2024:
Da die Aufforderung zur Zahlung im Januar 2024 erfolgte, bestand der Anspruch auf Unterhalt für diesen Monat bereits. Dass der Vater erst ab Februar 2024 geleistet hat, bedeutet nicht, dass der Anspruch für Januar 2024 erloschen ist. Eine rückwirkende Geltendmachung von Unterhalt ist grundsätzlich möglich, insbesondere wenn eine nachweisbare Aufforderung oder Inverzugsetzung vorliegt.

Die WhatsApp-Nachricht könnte als Aufforderung gewertet werden. Um den Anspruch rechtsverbindlich durchzusetzen, sollte der Vater nun schriftlich – bestenfalls per Einwurfeinschreiben – unter Fristsetzung zur Nachzahlung des Unterhalts für Januar 2024 aufgefordert werden. Falls keine freiwillige Zahlung erfolgt, kann der Anspruch gerichtlich geltend gemacht werden.

Fehlende Zahlung für Februar 2025:
Da der Kindesunterhalt eine laufende Verpflichtung ist, gerät der Vater mit der Februar-Zahlung automatisch in Verzug, sobald die übliche Fälligkeit überschritten ist. Grundsätzlich ist der Kindesunterhalt gemäß § 1612a Abs. 3 BGB monatlich im Voraus zu zahlen, also spätestens zum 1. eines Monats.

Da bislang keine Zahlung für Februar 2025 eingegangen ist, wäre eine Mahnung im Februar nicht zwingend erforderlich, um den Anspruch nicht zu verlieren – jedoch beschleunigt eine Mahnung die Durchsetzung und kann Verzugszinsen gemäß § 288 Abs. 1 BGB begründen. Es ist daher ratsam, noch im Februar eine schriftliche Mahnung mit Fristsetzung (z. B. bis zum 5. März 2025) zu versenden.

Sollte der Vater weiterhin nicht zahlen, kann eine Titulierung des Unterhaltsanspruchs angestrebt werden, etwa durch eine Unterhaltsklage oder die Beantragung eines Unterhaltstitels beim Jugendamt. Dies sichert künftige Ansprüche und ermöglicht notfalls eine Zwangsvollstreckung.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Steffan Schwerin

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