im Jahr 2008 wurde ich geschieden und es wurde per Gerichtsbeschluss eine mtl. Unterhaltszahlung für meine minderjährige Tochter in Höhe von 199,- € festgelegt. Nach der Scheidung von meiner Frau kam ich dann in leider in die Arbeitslosigkeit. In dieser Zeit wurde Unterhaltsvorschuss vom Amt geleistet. Als ich wieder Arbeit aufnahm, konnte / kann ich leider auf Grund meines geringen Einkommens (1240,- € netto) nur den Betrag von 160,- € (bis 1080,- € Selbstbehalt) zahlen. Zusätzlich zahle ich noch auf Grund des geleisteten Unterhaltsvorschuss mtl. 100,- € an die Unterhaltsvorschusskasse zurück.
Meine Frage:
Besteht die Möglichkeit den Unterhalt neu berechnen zu lassen? Und wenn, würde ich evt. weniger bezahlen müssen als die bisherigen 160,- €. Meine Tochter ist zur Zeit 11 Jahre alt.
ich beantworte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu mitgeteilten Informationen wie folgt:
Grundsätzlich kann eine gerichtliche Entscheidung über laufenden Unterhalt für die Zukunft abgeändert werden, wenn sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergeben hat, vgl. § 323 ZPO
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Ob diese Voraussetzungen vorliegen, muss an Hand der damaligen Einkommensverhältnisse geprüft werden.
Allerdings sind Sie gegenüber einem minderjährigen Kind gesteigert erwerbspflichtig, müssen also im Zweifel auch durch Wechsel der Arbeitsstelle und/oder Zuverdienst zusehen, dass Sie den Mindestunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle zahlen können. Der liegt aktuell unter Berücksichtigung des anteiligen Kindergeldes bei 289.- €.
Ob das in Ihrem Fall vorliegt, muss an Hand konkreter Fakten geprüft werden.