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Gehalt berechnen nach Scheidung

15. Oktober 2019 11:42 |
Preis: 35,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Notarin und Rechtsanwältin Anja Holzapfel

Guten Tag.
Ausgangslage.
3600 monatlich brutto.
Keine krichensteuer.
2 Kinder 2 und 4 Jahre.
Frau verzichtet auf Ehegatten Unterhalt. Sprich nur Unterhaltspflicht für die beiden Kindern.
Scheidung erfolgt ca Februar - April nächstes Jahr.
Frage:
Habe ich dann bis Ende des Jahres noch meine aktuelle 3er Steuerklasse? Und welche habe ich danach? 2 oder 3 und wieviel muss ich bei 3600 Euro Unterhalt für die Kinder bezahlen. Den genauen Betrag bitte
Vielen Dank

Sehr geehrter Fragesteller,



Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:


Die Steuerklasse richtet sich nach dem Trennungszeitpunkt: Im Jahr der Trennung können Sie noch gemeinsam veranlagt werden und dürfen die Steuerklasse III noch nutzen. Im Jahr nach der Trennung haben Sie Steuerklasse I, wenn keins der Kinder in Ihrem Haushalt lebt. Dies dürfte spätestens 2020 der Fall sein.

Bei Steuerklasse I beträgt Ihr Nettoeinkommen 2280,69 €, wenn Sie brutto 3.600 € verdienen. Nach Abzug von 5 % berufsbedingtem Aufwand bleiben 2.166,66 €.

Bei diesem Einkommen beträgt der Zahlbetrag pro Kind 270 €, wenn Ihre Frau das Kindergeld erhält.

Ich weise allerdings auf folgendes hin: Die Berechnung erfolgte allein anhand Ihrer Angaben. Ob noch weitere Abzugspositionen zu berücksichtigen sind, die das Einkommen senken, lässt sich nicht sicher beantworten.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.


Mit freundlichen Grüßen aus Wunstorf

Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-
-Fachanwältin für Familienrecht-

Rückfrage vom Fragesteller 15. Oktober 2019 | 12:15

Vielen Dank für Ihre Antwort. Muss ich die 270€ für jedes Kind bezahlen? Ich habe gelesen auf ein Kind wird mir das Kindergeld angerechnet... Sprich 270x2- einmal Kindergeld. Ist das richtig? LG und danke

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 15. Oktober 2019 | 12:24

Sehr geehrter Fragesteller,


gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:

Die 270 € pro Kind sind der Zahlbetrag. Der Bedarf nach der Düsseldorfer Tabelle liegt bei 372 €. Hiervon wird das hälftige Kindergeld in Höhe von 102 € abgezogen.

Ob sich die Beträge zum Jahreswechsel geringfügig ändern, können Sie dann auf der Internetseite des OLG Düsseldorf nachlesen.


Mit freundlichen Grüßen

Anja Holzapfel

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