Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Die Steuerklasse richtet sich nach dem Trennungszeitpunkt: Im Jahr der Trennung können Sie noch gemeinsam veranlagt werden und dürfen die Steuerklasse III noch nutzen. Im Jahr nach der Trennung haben Sie Steuerklasse I, wenn keins der Kinder in Ihrem Haushalt lebt. Dies dürfte spätestens 2020 der Fall sein.
Bei Steuerklasse I beträgt Ihr Nettoeinkommen 2280,69 €, wenn Sie brutto 3.600 € verdienen. Nach Abzug von 5 % berufsbedingtem Aufwand bleiben 2.166,66 €.
Bei diesem Einkommen beträgt der Zahlbetrag pro Kind 270 €, wenn Ihre Frau das Kindergeld erhält.
Ich weise allerdings auf folgendes hin: Die Berechnung erfolgte allein anhand Ihrer Angaben. Ob noch weitere Abzugspositionen zu berücksichtigen sind, die das Einkommen senken, lässt sich nicht sicher beantworten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen aus Wunstorf
Anja Holzapfel
-Rechtsanwältin-
-Fachanwältin für Familienrecht-