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Kindesunterhalt bei freiwillig sozialem Jahr

3. August 2009 19:48 |
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Familienrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrter Rechtsanwalt ! Meine 16 Jährige Tochter ist in der ersten Klasse sitzen geblieben und trotz jahrelanger Bemühungen meinerseits einen passablen Hauptschulabschluß hinzulegen bemühte sich weder meine Tochter noch meine Exfrau um gute schulische Noten ! Der Abschluß besteht aus einer Durchschnittsnote von 4 ! Habe Ihnen jahrelang angeboten ich übernehme die Nachhilfestunden , aber in diese wollte sie nicht gehen !Da ihr Bäckerei oder Metzgereiverkäuferin zu schäbig ist möchte sie gerne Heilerziehungspflegerin werden ! Ab September beginnt sie ein freiwillig soziales Jaht in einer dieser Anstalten ! Nun möchte meine Frau weiterhin die aussergerichtlich vereinbarten 250 Euro weiterhin von mit bezahlt haben ! Obwohl wir leider nur mündlich miteinander vereinbart haben , dass bis Ende des Schuljahres meine Zahlung beendet ist ! Diesem stimmte sie zu ! Meine Tochter wohnt weiterhin bei Ihrer Mutter und diese lebt seit 10 Jahren mit Ihrem neuen Partner unter einem Dach ! Sie hat auch eine Festanstellung ! Muß ich weiterhin dafür aufkommen, obwohl ich nicht einmal gefragt wurde und meine Zustimmung dafür gegeben habe ? MFG

3. August 2009 | 20:24

Antwort

von


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Guten Abend,

ich möchte Ihre Anfrage auf der Basis des geschilderten Sachverhaltes wie folgt beantworten:

Da Ihre Tochter noch minderjährig ist und bei der Mutter wohnt, besteht grundsätzlich eine Barunterhaltspflicht des Vaters, also für Sie.

Sofern und soweit die Tochter im Rahmen des Freiwilligen Sozialen Jahres Versorgungsleistungen durch Dritte erhält (Kost, Logis, Taschengeld), ist das im Einzelfall wie eigenes Einkommen anzurechnen.

Ob die 250.- € angemessen sind, kann ohne nähere Angaben zur Höhe Ihres Einkommens nicht beurteilt werden. Hier sollten Sie ggf. eine genaue Unterhaltsberechnung in Auftrag geben.

Sofern Sie sich mit Ihrer Ex-Frau auf eine Beendigung der Unterhaltszahlungen zum Ende des Schuljahres verständigt haben, ist eine solche Vereinbarung unwirksam, soweit sie sich auf laufenden Kindesunterhalt bezieht.

Bis zur Volljährigkeit des Kindes werden Sie daher auf jeden Fall noch Unterhalt zu zahlen haben. Es liegt in Ihrem eigenen Interesse, die Angemessenheit der Höhe umgehend prüfen zu lassen.


Ich stehe Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen


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