Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
I.
Grundsätzlich schulden die Eltern ihrem Kind nur eine Berufsausbildung; vgl. BGH FamRZ 2001, 1601
. Die Kosten für eine Zweitausbildung brauchen die Eltern nur in bestimmten Fällen zu tragen.
Hierzu gehören die Zweitausbildung, die Weiterbildung und die Fortbildung.
1.
Von einer Zweitausbildung spricht man bei einer Ausbildung zu einem zweiten andersartigen Beruf. Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH FamRZ 2001, 1601
; BGH FamRZ 2006, 1100
) brauchen die Eltern eine Zweitausbildung nur ausnahmsweise in folgenden Fällen zu finanzieren:
- Wenn der Berufswechsel aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist oder wenn der zunächst erlernte Beruf keine Lebensgrundlage schafft;
- wenn die erste Ausbildung auf einer Fehleinschätzung der Begabung des Kindes beruhte;
- wenn die gemeinsame Planung die weitere Ausbildung umfaßte.
In Ihrem Fall liegt keiner der genannten Punkte vor.
2.
Weiterbildung heißt Ausbildung zu einer höheren Qualifikationsstufe innerhalb derselben Berufssparte. D. h. erworbene Kenntnisse werden ausgebaut und vertieft mit dem Ziel, bessere Berufschancen zu erreichen.
Mit einem Bachelor erreicht der Studierende einen Abschluß, der ihm den Zugang zum Arbeitsmarkt ermöglicht. Derjenige, der sein Fachwissen noch ausbauen will, "hängt" einen Master an.
In dem von Ihnen geschilderten Fall besteht meiner Meinung nach kein Zusammenhang zwischen dem Bachelor-Studium und dem Master-Studium. Das verdeutlichen die Links, die Sie aufgeführt haben.
II.
Da also keine Weiterbildung im oben genannten Sinn vorliegt, schulden Sie auch keinen weiteren Unterhalt.
III.
Nur am Rande sei darauf hingewiesen, daß zur Berechnung des Unterhalts volljähriger Kinder die Einkünfte beider Elternteile heranzuziehen sind.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Antwort
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Danke, für die Antwort. Wie kann sie dann aber ein Masterstudium
absolvieren, da dieser doch: "Das Erststudium sollte sich inhaltlich mit dem angestrebten Master Studium decken."
Sehr geehrter Fragesteller,
die Formulierung Ihrer Nachfrage ist leider etwas unklar, so daß ich annehme, daß Sie fragen möchten, unter welchen Voraussetzungen ein Master Studium angehängt werden könne.
Der Bachelor-Studiengang "Öffentliche Verwaltungswirtschaft", den die Tochter absolviert hat, steht meiner Meinung nach nicht in so engem Zusammenhang zum nunmehrigen Masterstudiengang "Soziokulturelle Studien", als daß man von einer Weiterbildung im Sinne der oben beschriebenen identischen Sparte sprechen kann.
Ein Master-Studium müßte derselben Sparte zuzuordnen sein wie der Studiengang "Öffentliche Verwaltungswirtschaft". Dann wäre der Masterstudiengang als Weiterbildung anzusehen mit der Folge, daß man von einer weiterhin bestehenden Unterhaltspflicht ausgehen dürfte.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt