Sehr geehrte Ratsuchende,
die höchstrichterliche Rechtsprechung bejaht, Unterhaltsansprüche auch für ein Masterstudium, sofern ein fachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen Master- und Bachelorstudium besteht (OLG Koblenz, Beschl.v. 24.04.2015, 11 WF 317/15; OLG Celle, Beschl. V. 02.02.2010, Az.: 15 WF 17/10).
Diese Voraussetzungen liegen nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung vor, sodass Sie einen Anspruch haben.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
26. August 2025
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18:03
Antwort
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