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Kindesentziehung?, Sorgerecht

| 20. April 2014 08:09 |
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Familienrecht


Beantwortet von


08:56

Sachverhalt:

Ich bin Deutscher Staatsbürger, und mit einer Frau, die die Staatsbürgerschaft eines orientalischen Landes hat, verheiratet. Sie ist Muslimin. Ich selbst musste auf Grund der gesetzlichen Situation in diesem Land zum Islam konvertieren, um die Heirat letztlich zu ermöglichen. Dies geschah somit ausschließlich aus praktischen, aber keinesfalls aus Glaubensgründen. Die Heirat wurde nach islamischem Recht durchgeführt, ist aber in Deutschland nicht registriert.

Im Moment befindet sich unser gewöhnlicher Wohn- und Arbeitsort im besagten Land. Wir wohnen zusammen mit unserer 5 jährigen Tochter welche die Deutsche sowie die Staatsangehörigkeit meiner Frau besitzt.

Ich plane in absehbarer Zeit mit meiner Tochter nach Deutschland zu gehen, da die Situation aus folgenden Gründen immer unerträglicher wird:

Meine Frau ist dermaßen unselbständig, unfähig und faul, dass ich mich schon seit mehreren Jahren vollkommen alleine um unsere Tochter kümmern, sowie alle Hausarbeiten einschließlich kochen ohne jegliche Hilfe meiner Frau selbst erledigen muss. Sie ist fast nie Zuhause, und wenn, dann schläft sie. Und obwohl sie arbeitet und auch ein regelmäßiges Einkommen hat, muss ich die gesamten Unterhaltskosten für unsere Familie völlig allein tragen, da sie eine Beteiligung an den Kosten ablehnt.

Einmal im Monat fährt meine Frau mit unserer Tochter zu Ihrer Verwandtschaft in eine andere Stadt. Allerdings möchte sie nicht, dass ich ihr auf dieser Fahrt folge. Bisher habe ich auch dem nicht widersprochen um die Situation nicht unnötig zu verschärfen. Ich habe aber vor einiger Zeit herausgefunden dass unsere Tochter dort sowohl von der Verwandtschaft, als auch von meiner Frau selbst, regelmäßig nicht angegurtet im vorhandenen Kindersitz im Auto mitgenommen wird, sondern während der Fahrt im Auto umher läuft. Ferner wurde sie bereits auf einem Motorrad ohne Helm mitgenommen. Diese Vorfälle passieren immer während meiner Abwesenheit. Mehrfach habe ich meine Frau auf diese unverantwortliche Situation hingewiesen, und gefordert, dass unsere Tochter nur angeschnallt und im Kindersitz im Auto mitfahren darf, was auch hier vorgeschrieben ist. Trotz alledem hat sich die Situation bis jetzt nicht geändert, weil es meine Frau es einfach nicht für wichtig hält, dies zu tun, weil sie sich selbst auch nicht anschnallt. Ich mache mir deshalb ernsthafte Sorgen, dass durch dieses Verhalten die Gesundheit und das Leben unserer Tochter gefährdet werden könnte.

Erschwerend kommt hinzu, dass die Religiosität meiner Frau seit geraumer Zeit immer extremere Züge annimmt, was sich nicht nur auf unsere Beziehung zueinander, aber vor allem auch negativ auf die Erziehung unserer Tochter auswirkt. In der sehr wenigen Zeit, die sie mit ihr verbringt, versucht sie, wie auch ihre Verwandtschaft unsere Tochter stark islamisch zu indoktrinieren, was ich persönlich ablehne, weil ich möchte, dass sie – wenn sie alt genug ist – sich selbst entscheidet welchen weltanschaulichen oder gar religiösen Richtungen sie sich zuwenden möchte. Meine Frau sagt, dass für sie selbst ihre Religion wichtiger sei als unsere Familie. In diesem Kontext hat sie auch mehrfach damit gedroht, mir das Sorgerecht für unsere Tochter entziehen zu lassen, weil ich den Islam nicht entsprechend praktiziere. Obschon ihr bei unserer Heirat bekannt war, dass ich lediglich aus formellen Gründen konvertiert bin, versucht sie mich jetzt damit zu erpressen. Besonders seit sie weiß, dass ich aus beruflichen Gründen wieder nach Deutschland zurückkehren muss, und auch beabsichtige unsere Tochter dort zur Schule zu schicken. Die oben dargelegten Sachverhalte kann ich teilweise an Hand von Fotos, Videos und schriftlichen Dokumenten nachweisen.

Leider kann ich unsere Tochter unter den gegebenen Umständen unmöglich alleine mit meiner Frau zurücklassen, ohne sie der Gefahr für Gesundheit, Leben oder Verwahrlosung auszusetzen.

Auf Grund der geschilderten Situation, und auch weil meine Frau es strikt ablehnt mitzukommen, plane ich, auch ohne ihr Einverständnis, mit unserer Tochter nach Deutschland zu gehen. Nach den hier geltenden Gesetzen stellt dieses Vorgehen auch keine Straftat dar, da das Gesetz (anders als in Deutschland) den Kindesentzug durch einen Elternteil nicht kennt. Ausgenommen hiervon sind Gerichtsentscheidungen die das verbringen eines Kindes durch einen Elternteil außerhalb der Landesgrenzen ausdrücklich untersagen können. Dieses trifft aber auf den vorliegenden Fall nicht zu.

Meine Frau und ich üben das allgemeine Sorgerecht gemeinsam aus. Allerdings besitze ich als Vater – und deshalb einziger gesetzlicher Vormund (ebenfalls nach hier geltender Rechtsprechung) – das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für unsere Tochter.


Hier nun die Fragen zum Sachverhalt:

1) Kann ich nach deutschem Recht strafrechtlich (Kindesentzug) belangt werden, wenn ich meine Tochter ohne die Zustimmung meiner Frau nach Deutschland verbringe, obwohl es nach den Gesetzen des genannten Landes nicht strafbar ist?

2) Gibt mir der geschilderte Sachverhalt, hinsichtlich der Risiken, die für Gesundheit und das leibliche Wohlergehen unserer Tochter bestehen, nach deutschen Gesetzen nicht das Recht meine Tochter (die ja die deutsche Staatsbürgerschaft hat) nach Deutschland zu verbringen und somit vor diesen Risiken zu schützen?

3) Hätte ich in Deutschland die Möglichkeit das alleinige Sorge und Aufenthaltsrecht für unsere Tochter zu erhalten?


Herzlichen Dank für Ihre Antwort

Anmerkungen:
Der genannte Staat ist nicht Mitglied der HÜK

20. April 2014 | 08:38

Antwort

von


(2929)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
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Sehr geehrter Ratsuchender,

unter Beachtung des Einsatzes und der damit gewünschten Detailtiefe können nach den Nutzungsbedingungen Ihre Fragen wie folgt beantwortet werden:


1)

Nach dem deutschen Recht können Sie strafrechtlich nicht belangt werden, wenn Sie Ihre Tochter ohne Zustimmung Ihrer Frau nach Deutschland verbringen.


2)

Die von Ihnen abgegebene Sachverhaltsdarstellung gibt Ihnen hinsichtlich der Risiken, die für Gesundheit und das leibliche Wohlergehen Ihrer Tochter das Recht, Ihre Tochter nach Deutschland zu verbringen und vor diesen Risiken zu schützen, denn entscheidend ist das Kindeswohl, welches beim Verbleib der Tochter bei der Kindesmutter offenbar ernsthaft gefährdet ist.

3)

Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung hännten Sie die Möglichkeit, das alleinige Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht für Ihre Tochter zu erhalten, wenn es dem Kindeswohl entspricht, wofür derzeit viel spricht, aber die Gesamtumstände letztlich entscheidend sind.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtzsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg


Rückfrage vom Fragesteller 20. April 2014 | 08:51

Sehr geehrter Herr Bohle,

Herzlichen Dank für die schnelle Antwort. Wären Sie so freundlich mir auch noch mitzuteilen, auf welchen Gesetzen (§) basierend Sie zu Ihren Schlussfolgerungen gelangt sind?

Besten Dank im Voraus.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 20. April 2014 | 08:56

Sehr geehrter Ratsuchender,


bitte bedenken Sie, welcher Einsatz vorliegt. Es sind die

§ 235 StGB
§§ 1666 , 1671 BGB.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg

Bewertung des Fragestellers 20. April 2014 | 09:03

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Stellungnahme vom Anwalt:

Vielen Dank für die Bewertung. MfG RA Thomas Bohle, Oldenburg

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 20. April 2014
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Schnell und und ausführlich. Danke


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