Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund des Ihrerseits dargestellten Sachverhalts möchte ich Ihre Frage gerne wie folgt beantworten.
Der Bundesgerichtshof hat eindeutig und ausführlich zur Frage der Lärmbelästigung durch Kinder im Mehrfamilienhaus Stellung genommen (beispielsweise: BGH, Urteil v. 22.01.03, Az. VIII ZR 244/02
).
Einen Anspruch auf Unterlassung des üblichen Kinderlärms billigt der BGH den sich gestört fühlenden Nachbarn nicht zu. Den üblichen Kinderlärm Ihres Sohnes muss der Nachbarn unter Ihnen also hinnehmen, dies sogar auch während der üblichen Ruhezeiten (i.d.R. 13 bis 15 Uhr sowie von 22 bis 7 Uhr), soweit der Kinderlärm unvermeidbar ist. Bei Ihrem knapp dreijährigen Sohn sollte von einer solchen Unvermeidbarkeit auszugehen sein. Der BGH wies ausdrücklich darauf hin, dass sich die "Üblichkeit" des Kinderlärms gerade nicht nach den Ruhe- und Ordnungsvorstellungen Dritter, sondern nach den Wohn- und Lebensbedingungen sowie den Bedürfnissen der Kinder und ihrer pflegenden und erziehenden Eltern bestimmt.
Dementsprechend muss Ihr Nachbar Geräusche, die naturgemäß dem Bewegungs- und Spieldrang Ihres Sohnes entsprechen, als zulässigen Gebrauch Ihrer Eigentumswohnung ertragen. Das gilt selbst für häufige und über das übliche Maß hinausgehende Lauf- und Spielgeräusche.
Diese Duldungspflicht der Miteigentümer bzw. Mieter gilt grundsätzlich für nächtliches Weinen eines Babys oder das Geschrei von Kleinkindern. Sind die Kinder schon etwas älter, sollten die Eltern sie zur Einhaltung der allgemeinen Ruhezeiten anhalten. Dies erfordert jedoch immer eine Einzelfallbetrachtung.
Dies sollte Sie natürlich nicht dazu ermuntern, Ihrem Sohn gänzlich freien Lauf zu lassen. Denn das insoweit sozialadäquate Kindesverhalten findet wiederum Ihre Grenze in der Rücksichtslosigkeit. Das bedeutet, dass hier im Einzelfall festzustellen ist, ob etwa eine bewusste und gezielte Lärmverursachung vorliegt, beispielsweise um die Nachbarn gezielt zu verärgen.
Betreffend des Abstellens Ihres Fahrrads im Gemeinschaftsraum empfiehlt sich ein Blick in die Hausordnung. Entscheidend kommt es darauf an, welchem Zweck dieser Raum dienen soll. Dies ist mir aus Ihren Angaben nicht klar geworden. Dient dieser Raum grundsätzlich dem generellen Abstellen - beispielsweise von Gartengeräten oder eben Fahrrädern -, so sollten Sie Ihr Fahrrad problemlos abstellen können. Ich empfehle Ihnen, diese Thematik bei der nächsten Eigentümerversammlung als Tagesordnungspunkt einzubringen, so dass dann darüber unter Beteiligung aller Miteigentümer abgestimmt werden kann.
Abgesehen von der hier in Rede stehenden und meinerseits geschuldeten juristischen Beratung lege ich meinen Mandanten darüberhinaus regelmäßig nahe, unter Meidung von Nachbarschaftsstreitigkeiten den freundlichen Dialog zu suchen und sein Recht nicht "um jeden Preis" durchzusetzen. Denn mit einem "schief hängenden Haussegen" ist letzten Endes niemandem geholfen.
Bitte beachten Sie, dass das Weglassen von Angaben oder eine geringfügige Änderung des Sachverhalts eine völlig neue rechtliche Beurteilung zulässt.
Mit einem Dank für das mir entgegengebrachte Vertrauen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
Oliver Daniel Özkara
Rechtsanwalt
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