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Kinderklau in B. am R: Verletzung von Grundrechten egal!

26. Februar 2017 14:38 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Bitte um Verständnis: Hier geht nur Fachanwalt für Familienrecht und 4,5* oder besser:



Hintergrund:

Funktionierende Beide-Eltern-Familie über sechs Jahre. Eltern strittig, Kind glücklich. Das Idealmodell für alle Richtertage und Koalitionsvereinbarungen.

Plötzlich wird die Familie 2014 zerschlagen. Die Umstände: Atemberaubend.

Unter anderem: OLG K: Die Mutter sei psychisch instabil, deshalb solle das Kind bei der Mutter bleiben, damit diese (!) gesunde. Oder: Zudem wohne der Vater 19 Minuten weiter weg – im Ernst!

Aktuell:

Zurück auf los: Amtsgericht B. Dort sind die Zustände unbeschreiblich.
Nun kam vor dem Termin ein Hinweisbeschluss, der schlicht baff und sprachlos macht:
„Es ist (…) nicht dargetan, weshalb die (…) Sorge- und Umgangsregelungen (…) abgeändert werden müssen. Der Umstand, dass der (Elter) (…) eine Grundrechtsverletzung sieht, genügt (…) nicht."

Das muss man sich nach 300 Jahren deutsch-europäischer Aufklärung, 300 Millionen Toten im zweiten Weltkrieg, zwei deutschen Diktaturen, mit HJ und FDJ, Kinderverkauf in den Westen, deutschem Widerstand, Roland Freisler und unzähligen Opfern auf der Zunge zergehen lassen.

Abseits jeglicher Rechtsfreiheit – zeigt auch der konkrete Fall das Vergehen:

- Seit der Zerschlagung der Familie leidet das Kind unter (bewiesen!) Zwangs-Handlungen, Wein-Anfällen, pathologischen Verlust-Ängsten. Mehrere Beteiligte warnen immer wieder vor schweren Folgen bei dem Kind, so ein Dipl.Psych vor schweren Depressionen.

- Die Mutter ist hoch-boykottiv, versucht nicht nur den Vater auszugrenzen …

- … sondern boykottiert auch Begabungen des Kindes, macht dem Kind Geschenke des Vaters kaputt, denunziert Kind und Vater schulweit,

- … und ist vor allem selbst psychisch (weiterhin) instabil und klammernd.

Insbesondere die Folgen beim Kind sind dem Gericht in nahezu hunderten von Seiten immer wieder dargelegt und beschrieben worden – auch von mehreren Beteiligten, wie dem Verfahrenspfleger oder Umgangspflegerin und anderen.

Nicht nötig zu sagen, dass der Vater für Bindungstoleranz, Begabung, bessere Lebens- und Wohnverhältnisse steht (alles dargelegt, beschrieben und belegt).

Und nun der Satz des Amtsgerichts B: Grundrechts-Verletzung? Egal!

Bin ich betriebsblind? Verstehe ich etwas nicht?
Wie würden Sie reagieren?

Sorry: Bitte keine Prosa! Deutsche Geschichte kenne ich.

Ich brauche „Knochen". Damit meine ich: §§, BVerfG, Hartes!

Wie würden Sie gegenüber einem Richter reagieren, der nur ein Ziel hat: Das Verfahren zum 2. Mal loswerden, und zwar schnell, egal wie!


Vielen Dank, dass Sie ein Fachanwalt für Familienrecht mit 4,5* oder besser sind.



26. Februar 2017 | 18:49

Antwort

von


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Guten Abend,

ich beantworte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu mitgeteilten Informationen wie folgt:

Der Knochen, nach dem Sie unter Hinweis auf Grundrechtsverletzungen fragen, ist die Verfassungsbeschwerde gemäß Art 93 Abs. 1 Zif 4a des Grundgesetzes, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden kann, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 enthaltenen Rechte verletzt zu sein.

Damit die Erfolgsaussicht einer solchen Verfassungsbeschwerde inhaltlich geprüft werden kann, ist zunächst erforderlich, dass Sie dem beauftragten Anwalt dezidiert diejenigen Tatsachen mitteilen, aus denen heraus Sie die Verletzung von Grundrechten herleiten.

Aktuell fehlt es an einem solchen klaren Tatsachenvortrag. Man kann nur ansatzweise erahnen, dass Sie mit der Prozessführung des Gerichtes nicht einverstanden sind. Das alleine ist jedoch nicht zwingend eine Grundrechtsverletzung.

Hinzu kommt, dass nach § 90 Abs. 2 BVerfGG der Rechtsweg erschöpft sein muss. Da Sie von einem aktuellen Verfahren vor dem Amtsgericht sprechen, dürfte die VB allein an diesem Punkt scheitern. Sie müssen zunächst die Beschwerdeverfahren durchführen.

Zu Ihrer Frage, wie ich gegenüber einem Richter reagieren würde, der nur ein Ziel hat: Das Verfahren zum 2. Mal loswerden, und zwar schnell, egal wie! , kann ich nur sagen, dass ich mir den Hinweisbeschluss des Richters intensiv durchlesen und über den Inhalt (selbst)kritisch nachdenken würde. Das Gericht hat nämlich erklärt, keine Grundrechtsverletzung aus Ihrem Vortrag entnehmen zu können.

Ich kenne zwar Ihren Vortrag im Verfahren inhaltlich nicht, befürchte aber, dass er ebenfalls gekennzeichnet ist durch viel Meinungsäußerungen und wenig Tatsachenvortrag.

Wenn das so ist, werden Sie aller Wahrscheinlichkeit nach keinen Erfolg haben.

Mit freundlichen Grüßen


Rückfrage vom Fragesteller 5. März 2017 | 00:44

Sie sind kein Fachanwalt für Familienrecht.

Insbesondere haben Sie den mehrfachen Hinweis, dass es sich um ein Verfahren am Amtsgericht handelt, nicht verstanden.

Bedeutend: Ihrer Gesamte Antwort fehlt es an Basis.

Selbst wenn - inklusio: was nicht der Fall ist - Sie die Basis richtig verstanden hätten, ist Ihre Antwort mit dem doch etwas sehr schlichten Hinweis auf Art. 93 - nicht die eingesetzten 60 E wert.

Letztlich: In Ihrer Replik erwecken Sie den Eindruck, als sprächen Sie für Frag-einen-Anwalt. Sind Sie dazu befugt?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 5. März 2017 | 16:10

Ihre Nachfrage ist keine Nachfrage, sondern Stänkerei in Reinkultur.

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