Guten Abend,
ich beantworte Ihre Anfrage auf der Grundlage der dazu mitgeteilten Informationen wie folgt:
Der Knochen, nach dem Sie unter Hinweis auf Grundrechtsverletzungen fragen, ist die Verfassungsbeschwerde gemäß Art 93 Abs. 1
Zif 4a des Grundgesetzes, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden kann, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 enthaltenen Rechte verletzt zu sein.
Damit die Erfolgsaussicht einer solchen Verfassungsbeschwerde inhaltlich geprüft werden kann, ist zunächst erforderlich, dass Sie dem beauftragten Anwalt dezidiert diejenigen Tatsachen mitteilen, aus denen heraus Sie die Verletzung von Grundrechten herleiten.
Aktuell fehlt es an einem solchen klaren Tatsachenvortrag. Man kann nur ansatzweise erahnen, dass Sie mit der Prozessführung des Gerichtes nicht einverstanden sind. Das alleine ist jedoch nicht zwingend eine Grundrechtsverletzung.
Hinzu kommt, dass nach § 90 Abs. 2 BVerfGG
der Rechtsweg erschöpft sein muss. Da Sie von einem aktuellen Verfahren vor dem Amtsgericht sprechen, dürfte die VB allein an diesem Punkt scheitern. Sie müssen zunächst die Beschwerdeverfahren durchführen.
Zu Ihrer Frage, wie ich gegenüber einem Richter reagieren würde, der nur ein Ziel hat: Das Verfahren zum 2. Mal loswerden, und zwar schnell, egal wie! , kann ich nur sagen, dass ich mir den Hinweisbeschluss des Richters intensiv durchlesen und über den Inhalt (selbst)kritisch nachdenken würde. Das Gericht hat nämlich erklärt, keine Grundrechtsverletzung aus Ihrem Vortrag entnehmen zu können.
Ich kenne zwar Ihren Vortrag im Verfahren inhaltlich nicht, befürchte aber, dass er ebenfalls gekennzeichnet ist durch viel Meinungsäußerungen und wenig Tatsachenvortrag.
Wenn das so ist, werden Sie aller Wahrscheinlichkeit nach keinen Erfolg haben.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
Karolinenstr. 8
33609 Bielefeld
Tel: 0521/178960
Web: https://www.reinhard-otto.de
E-Mail:
Sie sind kein Fachanwalt für Familienrecht.
Insbesondere haben Sie den mehrfachen Hinweis, dass es sich um ein Verfahren am Amtsgericht handelt, nicht verstanden.
Bedeutend: Ihrer Gesamte Antwort fehlt es an Basis.
Selbst wenn - inklusio: was nicht der Fall ist - Sie die Basis richtig verstanden hätten, ist Ihre Antwort mit dem doch etwas sehr schlichten Hinweis auf Art. 93 - nicht die eingesetzten 60 E wert.
Letztlich: In Ihrer Replik erwecken Sie den Eindruck, als sprächen Sie für Frag-einen-Anwalt. Sind Sie dazu befugt?
Ihre Nachfrage ist keine Nachfrage, sondern Stänkerei in Reinkultur.