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Kindergeldbezug im Ausland

8. Dezember 2023 19:03 |
Preis: 40,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Helge Müller-Roden

Zusammenfassung

Das staatliche Kindergeld wird für leibliche und adoptierte Kinder gem. § 63 EStG gezahlt, wenn diese in Deutschland oder einem anderen Land der EU, Island, Liechtenstein, Norwegen oder in der Schweiz wohnen und gemeldet sind.

Anspruchsberechtigt sind u.a. auch Deutsche Staatsangehörige, die im Ausland

Guten Tag,

Situation:

Familie: Paar, nicht verheiratet, 2 gemeinsame Kinder, gemeinsames Sorgerecht. Leben in Deutschland.

Ein Elternteil (Elterngeldempfänger bisher und es sollte auch so bleiben) bleibt hier in Deutschland mit einem Kind. Der andere Elternteil geht mit dem anderen Kind ins Europäische Ausland.

Frage: wird hier für beide Kinder weiterhin Kindergeld bezahlt?

Danke





Einsatz editiert am 8. Dezember 2023 20:55

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Leider geben Sie nicht alle relevanten Informationen preis, was aber Voraussetzung für eine verbindliche Antwort wäre.
Unklar ist z.B. wer von Ihnen derzeit das Kindergeld erhält.

Das staatliche Kindergeld wird für leibliche und adoptierte Kinder gem. § 63 EStG gezahlt, wenn diese in Deutschland oder einem anderen Land der EU, Island, Liechtenstein, Norwegen oder in der Schweiz wohnen und gemeldet sind.

Anspruchsberechtigt sind auch Deutsche Staatsangehörige, die im Ausland leben.

Das Kindergeld ist unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Kindes.

Für ein Kind kann aber immer nur eine Person Kindergeld erhalten.
Sie können festlegen, welcher Elternteil das Kindergeld für Ihre Kinder erhalten soll, wenn Sie mit dem anderen Elternteil und Ihren Kindern zusammen leben, die sog. Berechtigten-Bestimmung.
Das geht bei Ihnen künftig nicht!

Gem. § 62 Abs. I EStG sind als anspruchsberechtigte Personen definiert, wer

im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat
oder ohne diese Voraussetzung
gem. § 1 Abs. II unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder gem. § 1 Abs. III so behandelt wird.

Wenn Sie daher ins EU-Ausland umziehen, müssen Sie Ihre Einkommensteuerpflicht klären, z.B. wenn Sie weiterhin in Deutschland arbeiten.

Sie bekommen auch dann kein Kindergeld (mehr), wenn Sie für Ihr Kind Leistungen von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung beziehen, die mit dem Kindergeld vergleichbar sind oder ähnliche Leistungen aus dem Ausland beziehen.

Darüber hinaus wird Ihnen im Ausland nur ein Teil-Kindergeld bezahlt, abhängig von der dort herrschenden Kaufkraft


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 9. Dezember 2023 | 09:18

Guten Morgen, danke für Ihre Antwort. Jedoch hatte ich in der Frage erwähnt, dass die Person, die in Deutschland bleibt, der bisherige Empfänger ist und auch bleiben sollte. Die beiden Personen, die ins EU Ausland gehen, melden sich in Deutschland ab und es besteht auch kein Arbeitsverhältnis für den Erwachsenen der sich anmeldet mehr in Deutschland. Dort wird eine ausländische Firma gegründet. Deshalb war von Interesse, ob die Person, die mit einem Kind in Deutschland bleibt, Kindergeld für beide Kinder erhalten kann.

MfG

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 9. Dezember 2023 | 10:25

Danke für die Klarstellung, habe ich tatsächlich beim hin- und herscrollen im Geiste verlegt.

Kindergeld erhalten Deutsche im Ausland dann, wenn sie in Deutschland als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden und die Kinder ihren Wohnsitz in Deutschland haben.

Das scheidet bei Ihnen aus.

Innerhalb der EU können die Kinder aber auch einen Wohnsitz außerhalb Deutschlands haben.

Auch insoweit könnte das Alter und die Tätigkeit des Kindes eine Rolle spielen (z.B. ein Studium).

Beim Kindergeld handelt es sich nicht um eine Sozialleistung, sondern um eine vorgezogene Steuererstattung. Wer in der BRD keine Steuern zahlt, erhält auch kein Kindergeld, das keine Leistung für die Kinder, sondern für die Eltern darstellt.

Aufgrund der unionsrechtlichen Vereinheitlichung nationaler Regelungen zur sozialen Sicherheit (Art. 60 Abs. I S. 2 der ab dem 01.05.2010 geltenden VO Nr. 987/2009) ist bei grenzüberschreitenden Sachverhalten die Ansprüche auf Familienleistungen die gesamte Familie so zu behandeln, als würde sie in dem Mitgliedstaat wohnen, dessen Familienleistungen beansprucht werden (Wohnsitzfiktion).

Das deutsche Kindergeldrecht differenziert nicht, ob die Eltern eines Kindes verheiratet sind oder nicht, die Mutter der Kinder ist insoweit Familienangehörige und beansprucht in der BRD das Kindergeld.

Bei getrennt lebenden Eltern wird das Kindergeld vorrangig an den Elternteil ausgezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.

Die Wohnsitzfiktion kann aber zu einem Wechsel der persönlichen Anspruchsberechtigung von dem in Deutschland lebenden Elternteil zu dem im EU-Ausland lebenden anderen Elternteil führen [EuGH, Urt. v. 22.10.2015 (Az.: C-378/14 (Trapkowski)].

Leben Kinder eines in der BRD wohnenden Elternteils bei einer Person im Ausland, die nach deutschem Recht Anspruch auf Kindergeld haben kann und das Kind in ihrem Haushalt aufgenommen hat, ist zu fingieren, dass diese Person mit ihrem Kind in Deutschland lebt. Ein Anspruch auf Kindergeld stünde danach Ihnen zu und nicht der Mutter.
[BFH, Urt. v. 10.03.2016 (Az.: III R 62/12) und Urt. v. 04.02.2016 (Az.: III R 17/13)].

Nach meiner Auffassung ist Ihre Frage eben nicht entschieden, daher mein Angebot, dass Sie ja so schnell abgelehnt haben.

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