Sehr geehrter Fragesteller,
Voraussetzung für den Bezug von Kindergeld sind:
1.Kindergeld wird für Kinder gezahlt, die in Deutschland einen Wohnsitz haben oder sich hier gewöhnlich aufhalten.
Dasselbe gilt für Kinder, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union leben.
2.Die Eltern oder ein Elternteil müssen, um Kindergeld beziehen zu können in Deutschland einen Wohnsitz haben oder sich hier gewöhnlich aufhalten.
Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung innehat, die er benutzen und in der er sich aufhalten kann.
Nicht ausreichend ist die Anmeldung bei der Meldebehörde, Aufenthalte bei Angehörigen, Verwandten oder im Hotel sowie das Bewohnen eines Wochenend- oder Ferienhauses.
Der gewöhnliche Aufenthalt ist dort gegeben, wo man tatsächlich körperlich für die Dauer von mindestens einem halben Jahr anwesend ist.
Da die Voraussetzungen - bislang - hier nach Ihrer Schilderung nicht gegeben sind, besteht kein Kindergeldanspruch.
Mit freundlichen Grüßen
Eva Tremmel-Lux
Rechtsanwältin
Herzlichen Dank für Ihre Antwort.
Frage:
Wenn das Kind in Deutschland gemeldet ist, den Wohnsitz somit in Deutschland hat (z.B. Verwandschft) und dort auch zur Schule geht, die Mutter aber im Ausland lebt, besteht dann in diesem Fall Anrecht auf Kindergeld?
Sehr geehrter Fragesteller,
auch ein Elternteil müßte dann in Deutschland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Nehmen aber z. B. die Großeltern in Deutschland das Kind in ihren Haushalt auf, so könnten die Großeltern das Kindergeld beantragen.
Entsprechendes gilt bei der Unterbringung z. B. in einer Pflegefamilie.
Mit freundlichen Grüßen
Eva Tremmel-Lux
Rechtsanwältin