Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Frage.
Sie müssen deutlich unterscheiden zwischen Ihrem Dienstverhältnis und der Zahlung von Kindergeld. Das Kindegeld wird nach dem EStG gezahlt und ist keine Leistung des Arbeitsgebers. Dies folgt auch aus § 72 EStG
. Ihr Arbeitgeber war in der Vergangenheit Familienkasse für Sie, was sich durch die Kündigung geändert hat. Es ist also unerheblich, dass das Kindergeld aus dem öffentlcihen Dienst kam, denn nun ist die Familienkasse zuständig. Diese kann leider auch von Ihnen umfassend Auskunft verlangen und zwar auch für die Vergangenheit. Diese folgt aus Ihrer Mitwirkungspflicht aus § 68 EStG
.
Etwas schwierig ist die Frage der Rückforderung. Anspruch hätten Sie auch für die Zeit des Auslandsaufenthalts, wenn Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland hatten. Sie hatten zwar den Wohnsitz in Deutschland haben sich aber nach Ihren Angaben überwiegend in den USA aufgehalten. Bei der Frage des Wohnsitzes sind die §§ 8
, 9 AO
anzuwenden. Es kommt nicht allein darauf an, ob Sie noch mit dem Hauptwohnsitz gemeldet waren, dies ist nur ein Indiz. Bei Auslandsaufenthalten, bei denen die Wohnung im Inland beibehalten wird gilt, dass der Aulandsaufenthalt 6 Monate nicht überschreiten darf. In Ausnahmefällen kann diese Frist auf 1 Jahr verlängert werden, aber nicht bei Aufenthalt aus beruflichen Gründen im Ausland. Es wird also genau zu prüfen sein, wie lange Sie sich in den letzten drei Jahren in Deutschland aufgehalten haben, wobei gelegentliche Besuche nicht reichen.
Wenn Sie Ihren Mitwirkungspflichten nicht nachkommen, dann wird die Familienkasse das Kindergeld versagen bzw. auch für die Vergangenheit aufheben, falls Auskunft auch für diese Zeit gefordert wird. Sie sollten sich hier dringend anwaltlich vertreten lassen und gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid Einspruch einlegen, falls es Erfolgsaussichten gibt, was ich von hier nicht abschließend beurteilen kann.
Die Familienkasse ist Teil der Finanzverwaltung und meldet relevante Vorgänge automatisch.
Diese Antwort ist vom 19.11.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Also fuer die Zeit von 2001-Anfang 2004 koennten sie nun das Kindergeld fuer mein erstes Kind zurueck verlangen? Ich bin seit 2004 fest in Deutschland und erhielt bis 2008 mein Kindergeld ueber den Oeffentlichen Dienst. Habe dann im Sommer Kindergeld bei der zustaendigen Kindergeldkasse rueckwirkend von 2008 beantragt. Habe bis jetzt noch keine genauen Angaben ueber meinen Aufenthalt (2001-2004) machen muessen. Soll nun aber eine Statusbescheinigung von der Armee ausfuellen lassen Seit wann und fuer wie lange meine Mann noch in Deutschland ist. Wollte mich nun auf meinen Hauptwohnsitz in Deutschland berufen...Habe mit anderen Deutsch-Amerikanischen Familien gesprochen und noch keiner musste solche Bescheinigungen ausfuellen lassen. Habe telefonisch mittgeteilt bekommen das eine Zahlung fuer den Zeitraum seit 2008 angewiesen werden wuerde....
Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne komme ich auf die Nachfrage zurück.
Sie hatten in der Frage nicht erwähnt, dass es um den Zeirtaum 2001-2004 geht. Hier wäre ohnehin von Verjährung der Rückforderung auszugehen, denn diese beträgt nach § 170 AO
vier Jahre. Dann wäre die Frage des Wohnsitzes, auf den Sie sich natürlich berufen sollten, nicht mehr entscheidend.
Für die Zeit seit 2008 haben Sie definitiv einen Anspruch auf Kindergeld. Die Statusbescheinigung muss im Rahmen der Mitwirkungspflicht ausgefüllt werden.
Ich wünschen Ihnen viel Erfolg und alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt