Sehr geehrter Fragesteller,
bei der Berechnung des Einkommens des volljährigen Kindes sind alle steuerpflichtigen Einkünfte und Bezüge relevant, außerdem diverse steuerbefreite Einkünfte, die im vorliegenden Fall jedoch nicht von Bedeutung sind.
Zu den Einkünften sind daher neben der Ausbildungsvergütung auch die sogenannten "Sachbezüge" zu berücksichtigen. Als Sachbezug gilt z.B. vom Arbeitgeber verbilligt zur Verfügung gestellte Verpflegung oder auch eine vergünstigte Unterbringung.
Ihre Tochter ist als Absolventin der Fachhochschule derzeit Beamtin auf Widerruf und erhält hierfür monatliche Anwärterbezüge. Während der Studienzeit in Nordkirchen bewohnt Sie offenbar ein von der Fachhochschule zur Verfügung gestelltes Studentenappartement. Träger der Fachhochschule wie auch Dienstherr Ihrer Tochter ist das Finanzinisterium NRW, so dass es sich bei dem hier zur Verfügung stehenden Angebot um eine Sondervergünstigung handelt, die auch steuerrechtlich relevant ist, d.h. der aus der Vergünstigung erzielte Vorteil ist als Sachbezug dem Einkommen Ihrer Tochter hinzu zu rechnen. Die Höhe dieser Zurechnung ergibt sich aus der Sachbezugsverordnung. Für das Jahr 2010 gilt laut dieser Verordnung: Erhält ein Arbeitnehmer freie (Einzel-)Unterkunft und Verpflegung, so ist dies mit einem Wert von 419,00 EUR im Monat zu berechnen. Dieser Betrag ist also dem zu versteuernden Einkommen zuzuschlagen. Die Differenz zwischen dem Betrag von 419,00 EUR und dem von Ihrer Tochter selbst getragenen Anteil von 143,09 EUR (=275,91 EUR) ergibt hochgerechnet auf die Studienzeit (knapp 4,5 Monate) den von der Familienkasse berechneten Betrag von rund 1160,00 EUR.
Insoweit dürfte die Entscheidung der Kindergeldkasse vermutlich korrekt sein.
Vom Einkommen sind jedoch auch alle Werbungskosten und Sonderausgaben abzugsfähig, es wäre daher zu prüfen, ob tatsächlich alle möglichen Ausgaben angegeben und berücksichtigt worden sind, oder ob lediglich die Werbungskostenpauschale berücksichtigt worden ist. Als Werbungskosten abzugsfähig sind z.B.: Bewerbungskosten (sofern von der Agentur für Arbeit nicht erstattet, Fahrten Wohnung / Arbeitsstätte (einfache Entfernung, 0,30€ ab dem ersten Kilometer),Beiträge zu Gewerkschaften und Berufsverbänden,Reisekosten (sofern vom Arbeitgeber nicht erstattet,Unfallkosten (sofern auf dem Arbeitsweg und nicht von der Versicherung erstattet,Häusliches Arbeitszimmer (sofern es den Mittelpunkt der Tätigkeit darstellt),Doppelte Haushaltsführung,notwendige Arbeitsmittel,(Berufskleidung, Werkzeuge, Fachbücher und -zeitschriften),Fortbildungs- und Lehrgangskosten
sonstige Kosten im Rahmen der Tätigkeit, die vom Arbeitgeber nicht erstattet werden, Kontoführungsgebühren.
Kosten des Erststudiums sind in der Regel nur als Sonderausgaben bis zur Höhe von 4000,00 EUR absetzbar, hat Ihre Tochter vor dem Studium jedoch bereits eine Berufsausbildung absolviert, kann auch ein (unbegrenzter) Abzug als Werbungskosten möglich sein.
Ich gehe davon aus, dass es in jedem Fall sinnvoll sein wird, gegen den Bescheid der Familienkasse Widerspruch zu erheben und alle Absetzungsmöglichkeiten im Detail zu überprüfen.
Bei Bedarf stehe ich Ihnen hier gern zur Verfügung, Kosten dieser Beratung wären auf weiter anfallende Gebühren selbstverständlich anzurechnen. Sie nehmen am einfachsten per Mail Kontakt mit mir auf, die Ortsverschiedenheit stellt kein Problem dar.
Darüberhinaus hoffe ich, Ihnen hier eine erste Hilfe gegeben zu haben und wünsche Ihnen einen geruhsamen Jahreswechsel.
Mit freundlichen Grüßen
Lausch
- Rechtsanwältin -
Antwort
vonRechtsanwältin Gabriele Lausch
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