Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsschilderung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Die Einkünfte Ihres Sohnes im Kalenderjahr 2010 summieren sich nach den Angaben auf 12.200,00 EUR. Die Einkommensgrenze, bis zu der Kindergeld gewährt werden kann, liegt nach § 32 IV Satz 2 EStG
bei 8.004,00 EUR im Kalenderjahr. Es wird insgesamt immer auf die Jahreseinkünfte geschaut. Sie dürfen also nicht lediglich den Zeitraum ab September 2010 beachten, sondern die Gesamteinkünfte im Kalenderjahr.
Der den vorliegende Informationen ist daher tatsächlich davon auszugehen, dass
der Grenzbetrag für 2010 tatsächlich überschritten ist und die Familienkasse recht hat.
Eine abschliessend Beurteilung ist auschließlich nach Durchsicht und Prüfung der Unterlagen möglich.
Eine Klage zum Finanzgericht könnten sie auch ohne Anwalt erheben. Im Erfolgsfalle bestünde eine Kostentragungspflicht der Gegenseite, § 135 I Finanzgerichtsorndung.
Ich hoffe, Ihre Fragen damit im Rahmen dieser Erstberatungsplattform zufriedenstellend beantwortet zu haben.
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Steidel
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Rechtsanwalt Sascha Steidel
Fachanwalt für Familienrecht
Sehr geehrter Herr Steidel,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Sie schreiben, dass die Einkünfte von ganzem Jahr berechnet werden, die Familienkasse hat aber nur die Einküfte ab April in Berechnung einbezogen. So ist es auch im §32 (wenn ich es richtig verstehe):
"Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 an keinem Tag vorliegen, ermäßigt sich der Betrag nach Satz 2 oder 3 um ein Zwölftel. Einkünfte und Bezüge des Kindes, die auf diese Kalendermonate entfallen, bleiben außer Ansatz."
Deswegen hat Familienkasse auf gröseren Zeitraum ab April (Ausbildungsvertragunterzeichnung)gesetzt, bei mündliche Antragstellung wollte die Bearbeiterin sogar ab Januar (Bewerbungsschreiben) auf Kindergeldanspruch setzen.
Ich würde Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir es kurz kommentieren/aufklären könnten.
mit freundlichen Grüßen
A.W
Es scheint doch erforderlich zu sein, die Bescheide und deren Begründung zu lesen. Es macht keinen Sinn auf die Vertragsunterzeichnung im April abzustellen. Maßgeblich ist allein Ausbildungsbeginn und Vergütung, nicht die Unterzeichnung eines Ausbildungsvertrages.
Sofern vor Beginn der Ausbildung vollendete Kalendermonate außen vor bleiben, weil kein Kindergeldanspruch bestand, so muesste der Zeitraum Jan bis August ( 8/12tel ) ausgeklammert werden. Der Betrag von 8004,00 EUR wäre dann um 5.336 EUR auf 2.668 EUR zu kürzen. Die Ausbildungsvergütung betrug im Zeitraum Sept. bis Dez. 2.600,- EUR, so dass die Einkommensgrenze dann nicht überschritten wäre.
Wie gesagt, ich meine, dass hier nur eine Überprüfung der Unterlagen im Einspruchsverfahren letztlich weiterhelfen kann.
Bei Bedarf können sie gern per email Kontakt mit mir aufnehmen.