Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Kindergeld wird in Deutschland nur für Kinder gezahlt, die in Deutschland, einem Land der EU, des EWR oder in der Schweiz wohnen. Einen Anspruch auf Kindergeld haben grundsätzlich in Deutschland wohnende Eltern, die die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der EU bzw. des EWR besitzen (§ 62 Absatz 1 Einkommensteuergesetz).
Beide Voraussetzungen sind bei Ihnen gegeben.
Gem. § 65 Einkommensteuergesetzt würden Sie jedoch kein Kindergeld erhalten, wenn Sie für Ihr Kind von anderer Stelle dem Kindergeld ähnliche Leistungen bekommen. Dazu gehören unter anderem dem Kindergeld vergleichbare Leistungen für Kinder im Ausland (§ 65 Absatz 1 Satz 1 Ziffer 2 Einkommensteuergesetz).
In der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem
X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes(DA-FamEStG) ist unter 65.1.3 geregelt, dass die zum Ausschluss des Kindergeldanspruchs führenden Leistungen für Kinder, die außerhalb Deutschlands gewährt werden, gem. § 65 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz ihrer Art nach dem Kindergeld, der Kinderzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder dem Kinderzuschuss aus einer der gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbar sein müssen.
Eine ausführliche Übersicht über vergleichbare Leistungen ist im Bundessteuerblatt 2012 I S. 18 ff. veröffentlicht.
Für Frankreich gilt hier folgendes:
Vergleichbare Leistungen sind:
"Allocations familiales (AF)"(Kindergeld), „Prestation d’accueil du jeune enfant" (PAJE)"(Kleinkindbeihilfe), „Complément familial (CF)" (Familienzuschlag) sowie „Majoration" (Alterszuschlag.
Keine vergleichbaren Leistungen sind:
„Allocation de Rentrée scolaire (ARS)" (Beihilfe zum Schuljahresbeginn)„Allocation d’éducation de l’enfant handicapé (AEEH)" (Sonderausbildungs- beihilfe für behinderte Kinder), „Allocation de soutien familial (ASF)" (Waisengeld), sowie „Majorante personne isolée" (Beihilfe für Alleinerziehende).
Die finanziellen Leistungen, die Ihr Mann erhält, fallen unter keine dieser Leistungen, so dass ein Anspruch auf Kindergeld in Deutschland besteht.
Wenn über den Kindergeldantrag positiv beschieden wurde, erhalten Sie dieses rückwirkend für den Berechtigungszeitraum. Verständlicherweise werden Sie das Kindergeld auch finanziell benötigen, so dass eine überlange Bearbeitungsdauer des Antrages unangemessen ist.
Weisen Sie die Familienkasse nochmals schriftlich auf den Sachverhalt hin und wenden Sie sich direkt an den Leiter der Familienkasse. Oder Sie ziehen anwaltliche Unterstützung in Betracht, um den Vorgang eventuell zu beschleunigen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen