Ich bin 23 Jahre jung und habe letztes Jahr meine Ausbildung beendet. Letztes Jahr im Juni habe ich meine Tochter Leonie zur Welt gebracht, für welche ich Kindergeld bekomme!
Mit dem Kindsvater lebe ich zusammen und er hat einen Vollzeitjob mit knapp 18.000 brutto im Jahr.
Ich war bis zu diesem Jahr im Mai im Elternjahr. Von Mai bis August hatte ich einen 400 Euro Job und seit August mache ich meine Fachhochschulreife. Seit diesem Zeitpunkt beziehe ich Bafög.
Den Kindergeldantrag für mich hat mein Vater gestellt, da meine ALtern ja kindergeldberechtigt sind. Dies war Mitte August und im September habe ich dann meine Schulbescheinigung und mein Bafögbescheid nachgereicht.
Nun meine Frage an Sie....
Bin ich kindergeldberechtigt?
auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts beantworte ich Ihre Fragen hiermit im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:
Grundsätzlich können Volljährige während der Berufsausbildung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Kindergeld beziehen.
Ein volljähriges Kind, welches einen Unterhaltsanspruch nach § 1615 l BGB
gegenüber dem Vater des gemeinsamen Kindes hat, erhält in der Regel kein Kindergeld, weil nicht mehr dessen Eltern, sondern der Vater des eigenen Kindes zum Unterhalt verpflichtet ist.
Die Unterhaltspflicht der Eltern tritt dann nämlich gegenüber der Unterhaltspflicht des Kindesvaters zurück.
Etwas anderes kann nur gelten, wenn das Einkommen des volljährigen Kindes und der Unterhalt nicht ausreichen, um den Unterhalt zu gewährleisten und insoweit die Eltern auch weiterhin gegenüber Ihrem Kind unterhaltspflichtig sind. Angesichts des niedrigen Einkommens des Kindesvaters gehe ich davon aus, dass ein solcher Mangelfall gegeben ist. Wenn die Unterhaltspflicht durch die Eltern aber nicht erfüllt wird bzw. nur in einer Höhe, welche unter dem Kindergeldbetrag liegt oder wenn keine Leistungsfähigkeit gegeben ist, wird das Kindergeld auf Antrag des volljährigen Kindes direkt an das Kind ausgezahlt (sogenannte Abzweigung).
Außerdem darf der Grenzbetrag des eigenen Einkommens in 2010 von EUR 8004 nicht überschritten werden.
Bitte beachten Sie, dass die Erstberatung in diesem Untermenü der Plattform keiner ausführlichen Prüfung einer Sach- und Rechtslage entsprechen kann.
Ich hoffe, Ihnen Ihre Fragen im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung hinreichend beantwortet zu haben.