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Kindergeld bei Vollbeschäftigung

9. Mai 2008 15:39 |
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Sozialrecht


Beantwortet von


19:52

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich komme mit folgendem Sachverhalt zu Ihnen:
unser Sohn (19Jahre) wird im Juni 2008 die Schule beenden und im Oktober 2008 ein Auslandspraktikum zur Studienvorbereitung beginnen. In der Zeit von August bis September 2008 möchte er arbeiten, um sich so etwas zusätzliches Taschengeld zu verdienen.Seine Einkünfte werden die Grenze von 8600 Euro nicht übersteigen.
In einem heute mit der Familienkasse geführten Gespräch wurde mir mitgeteilt, dass es ein "neues Gesetz" geben würde, nachdem die erlaubten Jahreseinkünfte von 8600 Euro gezwölftelt würden und in den Monaten der "Vollbeschäftigung" kein Kindergeld gezahlt würde. Das bedeutet, dass bei einer Zwölftelung pro Monat 716 Euro Verdienst schon zum Wegfall des Kindergeldes führen würde.
Meine Frage: Stimmt das bzw. gibt es ein neues Gesetz, was den Kindergeldanspruch bei Vollbeschäftigung regelt?
Mit freundlichen Grüßen

9. Mai 2008 | 16:53

Antwort

von


(344)
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel: 0211/133981
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Jeremias-Mameghani-__l103855.html
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Sehr geehrte Ratsuchende,

ich bedanke mich für die eingestellte Frage, welche ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:

§ 2 Abs.2 S.2 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) bestimmt, dass ein volljähriges Kind nur dann zu berücksichtigen ist, wenn es Einkünfte und Bezüge hat, die nicht mehr als 7.680,- € im Kalenderjahr hat. Die von dem Mitarbeiter Ihrer Familienkasse geäusserte Ansicht halte ich für höchst bedenklich. Sollte Ihr Sohn am Ende des Jahres oberhalb der Grenze von 7.680,- € netto liegen, so müssten Sie dann das Kindergeld zurückzahlen. Nach dem Vorgenannten kann Ihr Sohn damit nach der aktuellen Gesetzeslage unbedenklich seine Tätigkeit aufnehmen.

Zu Ihrer Information darf ich Ihnen noch mitteilen, dass das BKGG zuletzt am 18.12.2007 geändert worden ist.

Ich hoffe, dass ich Ihre Frage hinreichend beantworten konnte. Für eine Nachfrage stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

RA Jeremias Mameghani

Rechtsanwälte Vogt
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
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Fax. 0211/324021


Rückfrage vom Fragesteller 9. Mai 2008 | 17:48

Guten Tag,
Danke für die erste Antwort. Es soll allerdings einen Gesetzesentwurf zur Änderung des BKKG vom März 2008 geben? Beinhaltet dieser Entwurf vielleicht die Änderung des geschilderten Sachverhaltes?
Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 9. Mai 2008 | 19:52

Sehr geehrte Ratsuchende,

es gibt einen Gesetzentwurf, den Sie hier finden können:

http://www.arbeitnehmerkammer.de/Sozialpolitik/doku/01_aktuell/ticker/2008/2008_03_13_GE%20BKGG.pdf

Es findet sich hier ebenfalls keine Änderung der bezeichneten Vorschrift. Zudem muss die Familienkasse das derzeit bestehende Recht anwenden und kann sich nicht auf Gesetzesvorhaben etc. berufen.

Mit freundlichen Grüßen

RA J.Mameghani

ANTWORT VON

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