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Diese Antwort ist vom 19.08.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes we folgt beantworten möchte:
Das Kindergeld beträgt monatlich für erste und zweite Kinder jeweils 184 Euro, für dritte Kinder 190 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 215 Euro (§ 66 Abs. 1 EStG).
Hier kennt die Familienkasse aller Wahrscheinlichkeit nach nichts vom Kind, für das Kindergeld durch den Dienstherrn bezahlt wird.
Ihre Partnerin sollte dann einen Antrag auf Zahlung des erhöhten Kindergeldes stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Ernesto Grueneberg, LL.M.
Abogado
Mitglied der Rechtsanwaltskammern Berlin & Madrid
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Nachfrage vom Fragesteller
20.08.2011 | 00:20
Über Ihre Antwort kann ich nur den Kopf schütteln. Alleine schon der Antrag für das Kindergeld erfordert die Angabe sämtlicher Kinder.
Daher gern noch einmal:
Die Familienkasse weiß von den 3 Kindern.
Kann die Tatsache, dass ich Kindergeld bei meinem Dienstherrn bekomme, Ursache dafür sein, dass meine Partnerin nur 2 Zählkinder anerkannt bekommt?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
20.08.2011 | 08:20
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
Nein, dies sollte keine Rolle spielen. Bei der Dienstanweisung zum Kindergeld der Familienkassen heißt es:
"DA 66.1 Höhe des Kindergeldes
§ 66 Abs. 1 EStG legt die Höhe des Kindergeldes für die einzelnen Kinder fest. Welches Kind bei einem Berechtigten i. S. d. § 62 EStG erstes oder weiteres Zahlkind ist, bestimmt sich danach, an welcher Stelle das bei diesem Berechtigten zu berücksichtigende Kind in der Reihenfolge der Geburten steht. Das älteste Kind ist also das erste Kind. In der Reihenfolge der Kinder werden auch diejenigen mitgezählt, für die der Berechtigte nur deshalb keinen Anspruch auf Kindergeld hat, weil für sie der Anspruch vorrangig einem anderen Berechtigten zusteht (§ 64 Abs. 2 oder Abs. 3 EStG) oder weil wegen des Vorliegens eines Ausschlusstatbestandes nach § 65 EStG oder entsprechenden Vorschriften des über- und zwischenstaatlichen Rechts der Anspruch auf Kindergeld ausgeschlossen ist (Zählkinder)."
Sie sehen, sogar Kinder, für die kein KG bezahlt wird, werden mitgezahlt.
Ich hoffe, die Nachfrage beantworten zu haben, ohne dass Sie Ihren Kopf schütteln mussten.
Mit freundlichen Grüßen