Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
1.
Kindergeld wird mindestens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt, darüber hinaus aber auch weiter bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn das Kind sich in der Schul-, Berufsausbildung oder im Studium befindet und das eigene Einkommen des Kindes bestimmte Grenzen nicht übersteigt.
Insofern hat ein Anspruch meines Erachtens durchaus bestanden.
Sie sollten mir noch gegebenenfalls noch mitteilen, warum die Familiekasse das Kindergeld in dieser Höhe zurückfordert, was im Rückforderungsbescheid angeben sein muss.
Allerdings, wenn sich die Sache schon in der Vollstreckung befindet, spielt es wegen der Bestandskraft (insbesondere meint diese Verbindlichkeit und Unanfechtbarkeit) des Rückforderungsbescheides grundsätzlich keine Rolle mehr, weil dann auch fehlerhafte (nicht aber nichtige, also schwerweigend rechtswidrige) Bescheide vollstreckt werden können.
2.
Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als
930 Euro monatlich,
217,50 Euro wöchentlich oder
43,50 Euro täglich,
beträgt.
Für die Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens gilt Folgendes:
1. Nicht mitzurechnen sind die nach § 850a der Pfändung entzogenen Bezüge, ferner Beträge, die unmittelbar auf Grund steuerrechtlicher oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind.
Diesen Beträgen stehen gleich die auf den Auszahlungszeitraum entfallenden Beträge, die der Schuldner
a) nach den Vorschriften der Sozialversicherungsgesetze zur Weiterversicherung entrichtet oder
b) an eine Ersatzkasse oder an ein Unternehmen der privaten Krankenversicherung leistet, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen.
Mit Arbeitseinkommen sind auf Antrag auch Ansprüche auf laufende Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch zusammenzurechnen, soweit diese der Pfändung unterworfen sind. Der unpfändbare Grundbetrag ist, soweit die Pfändung nicht wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche erfolgt, in erster Linie den laufenden Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch zu entnehmen.
Ansprüche auf Geldleistungen für Kinder dürfen mit Arbeitseinkommen nur zusammengerechnet werden, soweit sie nach dem Einkommensteuergesetzes oder nach dem Ersten Buches Sozialgesetzbuch gepfändet werden können.
Es wäre hier also gegebenenfalls doch mit einzubeziehen.
Jedenfalls gilt auch:
Pfändungsschutz für Kontoguthaben aus Arbeitseinkommen
Werden wiederkehrende Einkünfte auf das Konto des Schuldners bei einem Geldinstitut überwiesen, so ist eine Pfändung des Guthabens auf Antrag des Schuldners vom Vollstreckungsgericht insoweit aufzuheben, als das Guthaben dem der Pfändung nicht unterworfenen Teil der Einkünfte für die Zeit von der Pfändung bis zu dem nächsten Zahlungstermin entspricht.
Diesen Antrag sollte Ihre Mutter stellen, falls nunmehr wegen der gescheiterten Sachpfändung auf das Konto Ihrer Mutter zugegriffen werden sollte.
Das Vollstreckungsgericht hebt die Pfändung des Guthabens für den Teil vorab auf, dessen der Schuldner bis zum nächsten Zahlungstermin dringend bedarf, um seinen notwendigen Unterhalt zu bestreiten und seine laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden Berechtigten zu erfüllen oder die dem Gläubiger gleichstehenden Unterhaltsberechtigten gleichmäßig zu befriedigen.
Der vorab freigegebene Teil des Guthabens darf den Betrag nicht übersteigen, der dem Schuldner voraussichtlich nach Absatz 1 zu belassen ist.
Der Schuldner hat glaubhaft zu machen, dass wiederkehrende Einkünfte auf das Konto überwiesen worden sind und dass die Voraussetzungen vorliegen. Die Anhörung des Gläubigers unterbleibt, wenn der damit verbundene Aufschub dem Schuldner nicht zuzumuten ist.
Im Übrigen ist das Vollstreckungsgericht befugt, einstweilige Anordnungen (bei dringendem Bedarf) zu erlassen.
Insofern dürfte Ihre Mutter nicht allzu viel befürchten.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Abend.
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrter Herr Hesterberg,
folgende Nachfrage habe ich an Sie:
Zitat Mutter:
"Also ich soll jetzt beim Vollstreckungsgericht einen Antrag auf „Aufhebung der Pfändung des Guthabens“ stellen.
Wenn ich diesen Antrag stell, bin ich dann so was wie vorbelastet (Offenbarungseid – eidesstattl. ‚Erklärung) ????"
Zitat Ende.
Könnten Sie bitte noch einmal kurz erläutern welche Schritte genau sie jetzt einleiten soll/muss. Und eben Bezug auf Ihre Frage nehmen.
Sie wollten noch wissen warum die Kindergeldkasse die kompletten Monate Juli bis November zurück fordert:
Die Kindergeldkasse hat uns dazumal dazu aufgefordert das wir nachweisen sollen, dass ich in der Übergangszeit 09.07-24.09 nicht gearbeitet hätte ?!?!
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:
Der Schuldner (Ihre Mutter) ist nur dann verpflichtet, ein Verzeichnis Ihres Vermögens vorzulegen (Eidesstattliche Versicherung), wenn insbesondere
1. die Pfändung zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt hat,
2. der Gläubiger glaubhaft macht, dass er durch die Pfändung seine Befriedigung nicht vollständig erlangen könne.
Dieses hat aber letztlich mit dem Antrag auf Vollstreckungsaussetzung nichts zu tun.
Dieser kann dann gestellt werden, wenn ein Kontopfändung versucht und Ihre Mutter darüber benachrichtigt wird.
Den Nachweis Ihrer Arbeitstätigkeit (wann) können Sie durch Vorlage des Arbeitsvertrages erbringen.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt