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Kindergeld Rückzahlungsaufforderung -> Gerichtsvollzieher

| 21. April 2010 21:17 |
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Familienrecht


Beantwortet von


17:05

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich brauche einen fachkundigen Rat zu folgendem Sachverhalt:

Ich beendete meine schulische Ausbildung zur Biologisch-Technischen-Assistentin am 09.07.2007 und hatte zu diesem Zeitpunkt bereits einen Arbeitsvertrag sicher. Die Arbeit habe ich am 24.09.2007 aufgenommen.
In der Zwischenzeit war ich zu Hause und demnach „arbeitslos“. Ein Anruf bei der Agentur für Arbeit ergab, dass ich von dieser Seite keine Hilfe zu erwarten hatte, da ich auf Grund der schulischen Ausbildung keine Einzahlungen in die Sozialkassen getätigt hatte und ich noch zu Hause bei meiner Mutter gewohnt habe. Somit habe ich mich auch nicht als „Arbeitssuchend“ gemeldet da ich eh über meinen Vater bei der Krankenkasse mitversichert war. Zu diesem Zeitpunkt war ich 19 Jahre alt (06.11.1987). Weiterhin ist zu erwähnen, falls es dem Sachverhalt dienlich ist, dass meine Mutter zu diesem Zeitpunkt arbeitslos war und Hartz IV bezogen hat.
Ich habe weiterhin bis zum 30.11.2007 Kindergeld bezogen.
Jetzt 3 Jahre später fordert die Familienkasse ca. 640 Euro Kindergeld zurück.
Ich habe während meiner Schulzeit schon ein Schreiben einschicken müssen von Wann bis Wann meine schulische Ausbildung denn laufen würde.
Das ich anteilig den Monat September und die Monate Oktober und November zurückzahlen muss leuchtet ein.

Meine erste Frage wäre also, ob ich denn überhaupt berechtigt war, in dieser Übergangszeit (09.07.2007 – 24.09.2007) Kindergeld zu beziehen?

Der zweite Sachverhalt ist folgender und geht aus ersterem hervor:

Der Empfänger des Kindergeldes war meine Mutter, diese war auch Antragstellerin. Die Forderungen der Rückzahlung laufen gegen Sie und mittlerweile war auch ein Gerichtsvollzieher da welcher aber im Haus keine pfändbaren Gegenstände gefunden hat und sie hat auch keinen Offenbarungseid geleistet.
Meine Mutter verdient aktuell ca. 1200 Euro Netto im Monat. Zusätzlich bekommt sie für meine kleine Schwester Unterhalt und Kindergeld. (Was in der Berechnung einer eventuellen Lohnpfändung keine Rolle spielen sollte denn das Geld kommt ja meiner Schwester zu Gute). Von diesen 1200 Euro muss sie jeden Monat ca. 950 Euro an Miete zahlen, wobei in dieser Summe schon alle Nebenkosten enthalten sind. Somit bleiben ihr zum Leben im Monat ca. 250 Euro.
Mit im Haus wohnen mein großer Bruder und eben besagte kleine Schwester.

Hieraus resultiert meine zweite Frage: Kann bei meiner Mutter überhaupt eine Lohnpfändung vorgenommen werden bei dem geringen Betrag welcher ihr im Monat zum Leben bleibt?

Über eine fachkundige und verständliche Antwort würde ich mich im Voraus schon einmal bedanken.

Mit freundlichen Grüßen

21. April 2010 | 21:55

Antwort

von


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Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:

1.
Kindergeld wird mindestens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt, darüber hinaus aber auch weiter bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn das Kind sich in der Schul-, Berufsausbildung oder im Studium befindet und das eigene Einkommen des Kindes bestimmte Grenzen nicht übersteigt.

Insofern hat ein Anspruch meines Erachtens durchaus bestanden.

Sie sollten mir noch gegebenenfalls noch mitteilen, warum die Familiekasse das Kindergeld in dieser Höhe zurückfordert, was im Rückforderungsbescheid angeben sein muss.

Allerdings, wenn sich die Sache schon in der Vollstreckung befindet, spielt es wegen der Bestandskraft (insbesondere meint diese Verbindlichkeit und Unanfechtbarkeit) des Rückforderungsbescheides grundsätzlich keine Rolle mehr, weil dann auch fehlerhafte (nicht aber nichtige, also schwerweigend rechtswidrige) Bescheide vollstreckt werden können.

2.
Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als

930 Euro monatlich,
217,50 Euro wöchentlich oder
43,50 Euro täglich,

beträgt.

Für die Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens gilt Folgendes:

1. Nicht mitzurechnen sind die nach § 850a der Pfändung entzogenen Bezüge, ferner Beträge, die unmittelbar auf Grund steuerrechtlicher oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind.

Diesen Beträgen stehen gleich die auf den Auszahlungszeitraum entfallenden Beträge, die der Schuldner

a) nach den Vorschriften der Sozialversicherungsgesetze zur Weiterversicherung entrichtet oder
b) an eine Ersatzkasse oder an ein Unternehmen der privaten Krankenversicherung leistet, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen.

Mit Arbeitseinkommen sind auf Antrag auch Ansprüche auf laufende Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch zusammenzurechnen, soweit diese der Pfändung unterworfen sind. Der unpfändbare Grundbetrag ist, soweit die Pfändung nicht wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche erfolgt, in erster Linie den laufenden Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch zu entnehmen.

Ansprüche auf Geldleistungen für Kinder dürfen mit Arbeitseinkommen nur zusammengerechnet werden, soweit sie nach dem Einkommensteuergesetzes oder nach dem Ersten Buches Sozialgesetzbuch gepfändet werden können.

Es wäre hier also gegebenenfalls doch mit einzubeziehen.

Jedenfalls gilt auch:

Pfändungsschutz für Kontoguthaben aus Arbeitseinkommen

Werden wiederkehrende Einkünfte auf das Konto des Schuldners bei einem Geldinstitut überwiesen, so ist eine Pfändung des Guthabens auf Antrag des Schuldners vom Vollstreckungsgericht insoweit aufzuheben, als das Guthaben dem der Pfändung nicht unterworfenen Teil der Einkünfte für die Zeit von der Pfändung bis zu dem nächsten Zahlungstermin entspricht.

Diesen Antrag sollte Ihre Mutter stellen, falls nunmehr wegen der gescheiterten Sachpfändung auf das Konto Ihrer Mutter zugegriffen werden sollte.

Das Vollstreckungsgericht hebt die Pfändung des Guthabens für den Teil vorab auf, dessen der Schuldner bis zum nächsten Zahlungstermin dringend bedarf, um seinen notwendigen Unterhalt zu bestreiten und seine laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden Berechtigten zu erfüllen oder die dem Gläubiger gleichstehenden Unterhaltsberechtigten gleichmäßig zu befriedigen.

Der vorab freigegebene Teil des Guthabens darf den Betrag nicht übersteigen, der dem Schuldner voraussichtlich nach Absatz 1 zu belassen ist.

Der Schuldner hat glaubhaft zu machen, dass wiederkehrende Einkünfte auf das Konto überwiesen worden sind und dass die Voraussetzungen vorliegen. Die Anhörung des Gläubigers unterbleibt, wenn der damit verbundene Aufschub dem Schuldner nicht zuzumuten ist.

Im Übrigen ist das Vollstreckungsgericht befugt, einstweilige Anordnungen (bei dringendem Bedarf) zu erlassen.

Insofern dürfte Ihre Mutter nicht allzu viel befürchten.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Abend.


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Rückfrage vom Fragesteller 24. April 2010 | 18:15

Sehr geehrter Herr Hesterberg,

folgende Nachfrage habe ich an Sie:

Zitat Mutter:

"Also ich soll jetzt beim Vollstreckungsgericht einen Antrag auf „Aufhebung der Pfändung des Guthabens“ stellen.

Wenn ich diesen Antrag stell, bin ich dann so was wie vorbelastet (Offenbarungseid – eidesstattl. ‚Erklärung) ????"

Zitat Ende.

Könnten Sie bitte noch einmal kurz erläutern welche Schritte genau sie jetzt einleiten soll/muss. Und eben Bezug auf Ihre Frage nehmen.


Sie wollten noch wissen warum die Kindergeldkasse die kompletten Monate Juli bis November zurück fordert:

Die Kindergeldkasse hat uns dazumal dazu aufgefordert das wir nachweisen sollen, dass ich in der Übergangszeit 09.07-24.09 nicht gearbeitet hätte ?!?!

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 25. April 2010 | 17:05

Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:

Der Schuldner (Ihre Mutter) ist nur dann verpflichtet, ein Verzeichnis Ihres Vermögens vorzulegen (Eidesstattliche Versicherung), wenn insbesondere

1. die Pfändung zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt hat,

2. der Gläubiger glaubhaft macht, dass er durch die Pfändung seine Befriedigung nicht vollständig erlangen könne.

Dieses hat aber letztlich mit dem Antrag auf Vollstreckungsaussetzung nichts zu tun.

Dieser kann dann gestellt werden, wenn ein Kontopfändung versucht und Ihre Mutter darüber benachrichtigt wird.

Den Nachweis Ihrer Arbeitstätigkeit (wann) können Sie durch Vorlage des Arbeitsvertrages erbringen.

Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 25. April 2010 | 21:56

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