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Kindergartenvertrag kündigen Hamburg nicht in und zu den Sommerferien

6. März 2017 09:57 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Liebes Anwalt Team,

Wir leben im Hamburg und werden zum Spätsommer / Herbst weiter wegziehen.
Der Kita ist dieses bereits mündlich bekannt, dabei wurde uns mittgeteilt, dass wir in den Sommermonaten zum 30.06 oder 31.07 nicht kündigen können. Entweder müssten wir zum 31.05. oder erst zum 31.08. kündigen.
Ist dieses rechtens, da es in Hamburg laut §22 Abs.1 Hamburger Kibek klare Regelungen gibt?
In unserem Vertrag steht folgendes:
Die Betreuung des Kindes endet durch schriftliche Kündigung. Der Vertrag kann mit einer Frist bis zum dritten Werktag eines Monats zum Ende des nächsten Monats gekündigt werden.Eine Kündigung zum Ende des Monats vor Beginn der Sommerferien sowie innerhalb der Sommerferien ist nicht möglich.(...)
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung für beide Vertragsparteien aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt.
Wie ist nun vorzugehen? Wir können also im Sommer nicht umziehen, weil uns die Kita nicht aus unseren Vertrag lässt?
Vielen Dank für Ihre Hilfe.

6. März 2017 | 11:24

Antwort

von


(1189)
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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte:


Die Kündigungsfrist ergibt sich regelmäßig - wie auch in Ihrem Fall - aus dem Betreuungsvertrag.

Wenn die Förderung in einer Tageseinrichtung für Kinder nach § 22 KibeG in Anspruch genommen, gilt dann auch die Einschränkung gemäß § 22 Absatz 1 Ziffer 5 KibeG.

Danach darf die Kündigungsfrist höchstens einen Zeitraum vom dritten Werktag eines Monats bis zum Ende des übernächsten Monats betragen.

Das bedeutet im Einzelnen, dass jede längere Kündigungsfrist gegen das Hamburger KibeG verstieße, und somit rechtsunwirksam wäre.

Nach diesseitiger Auffassung ist die in Rede stehende Klausel unwirksam, soweit es hierdurch zu einer längeren Kündigungsfrist kommt als in § 22 Absatz 1 Ziffer 5 KibeG festgeschrieben.


Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte. Fragen Sie gerne nach, wenn etwas unklar geblieben ist, damit Sie hier zufrieden aus der Beratung gehen.


Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker -



Rechtsanwalt Karlheinz Roth

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