Sehr geehrter Ratsuchender,
leider teilen Sie nicht, was der Hintergrund Ihrer Frage ist.
Die Beitragsrechnung geht dann zu/ ist "zugestellt", wenn Sie sie erhalten.
Geht sie Ihnen nicht zu, haben Sie sie nicht erhalten.
Eine "Zustellung"svermutung wie im öffentlichen Recht gibt es nicht.
Bestreiten Sie den Zugang, muss die Versicherung diesen beweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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Sehr geehrter Herr Eichhorn,
es geht um das Sonderkündigungsrecht nach einer Beitragserhöhung. Der Versicherer weigert sich, die Kündigung anzuerkennen. Er wirft ein, dass die Rechnung am 7.11. gedruckt und kuvertiert worden wäre; plus 3 Tage Postlaufzeit. Zugang ist demnach der 12.11.. Der Eingang der Kündigung beim Versicherer ist der 13.12. und damit außerhalb der 4-Wochenfrist, die Kündigung wurde abgelehnt. Mein Einwand, die Rechnung trage keine konkretes Datum wurde vom Versicherer als nicht relevant bewertet. Daher eben meine Frage, wann so eine Rechnung als zugegangen gilt.
Bitte entschuldigen Sie die kurze Frageformulierung, ich habe eine solche Anfrage zum ersten Mal gestellt und wusste noch nicht, wie der Vorgang abläuft.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Erläuterungen.
Wie bereits geschrieben, gibt es hier keine gesetzliche Vermutung der "Zustellung" zu einem bestimmten Tag.
Da Sie die Rechnung aber erhalten haben, müssten Sie darlegen und notfalls beweisen, dass Sie die Rechnung erst am 15.11.2018 oder später erhalten haben - den für Sie günstigen Umstand - und damit Ihre Kündigungserklärung noch rechtzeitig ist.
werden Briefe in ein bis drei Tagen zugestellt, auch von den privaten Postdienstleistern.Zitat:In der Regel
Tatsächlich genügt es nicht, einzuwenden, die Rechnung trage kein Datum.
Diese Aussage enthälts nicht dazu, wann Sie die Rechnung erhalten haben.
Selbst wenn ein konkretes Datum angegeben wäre, würde dies nicht darüber aussagen, wann Sie die Rechnung erhalten haben.
Ein Zugang am Montag, 12.11., ist unwahrscheinlich, wenn montags keine Post mehr ausgetragen wird.
Wird von einem Zugang am 13.11.2018 ausgegangen, läuft die Monatsfrist mit Ablauf des 13.12.2018 ab und Ihre Kündigung (§ 40 Abs. 1 S. 1 VVG : Frist ein Monat, nicht nur vier Wochen) wäre noch rechtzeitig.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt