Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich sind geschlossene Verträge wirksam. Aber auch Verträge kann man unter Vorbehalt ( = Bedingung, vgl. § 158 BGB
)schließen, dieser sollte jedoch deutlich formuliert sein.
In Ihrem Fall ist es jedoch schwierig einen entsprechenden Vorbehalt zu formulieren, der auch Aussichten auf eine erfolgreiche Lösung bietet, allenfalls ist denkbar, dass die Prüfung durch das Finanzamt und gegebenenfalls die anschließende gerichtliche Prüfung durch das Finanzgericht hinsichtlcih der privaten Nutzung vorbehalten wird.
Aber bei der Feststellung der privaten Nutzung kommt es leider nicht darauf an, ob Sie noch ein Fahrzeug benutzen, ob Sie das Fahrzeug privat nutzen möchten oder eben das Auto gut zur Privatnutzung geeignet ist. Man kann schon fast sagen , dass die private Nutzung nahezu inflationär bejaht wird, denn es genügt die pure Möglichkeit das Auto (allein und ohne Beifahrer) nutzen zu können. Ob dies sinnvoll oder komfortabel ist, wird zumeist nicht hinterfragt.
Grundsätzlich greift die 1 % Regelung nur bei Fahrzeuge , die auch tatsächlich zur privaten Nutzung überlassen ( BFH, 07.11.2006 - VI R 19/05
) sind, also einen geldwerten Vorteil ( §8 Abs.2 EStG
) neben dem Gehalt darstellen .
Allerdings ist es stets schwierig das Gegenteil zu belegen, wenn ein Vertrag geschlossen wird, der die private Nutzung erlaubt (Bundesfinanzhof, Urteil vom 21. April 2010 – VI R 46/08
). Dies reicht den meisten Gerichten nämlich schon um aus der erlaubten Nutzung auf die tatsächliche Nutzung zu schließen, weil dies einem allgemeinen Erfahrungssatz entspräche (BFH, Urteil vom 21. April 2010 – VI R 46/08
; 07.11.2006 - VI R 19/05
). Auch wenn nicht ausreichend Sitze und keine Hinterbänke für Mitfahrer gegeben sind, ist nach der stetigen Rechtsprechung die private Nutzung nicht ausgeschlossen ( BFH, 13.02.2003 - X R 23/01
. Sie müssen auch bedenken, dass bereits die Nutzung für den Fahrtweg von der Wohnung zur ersten Arbeitsstätte ( und zurück) ein geldwerter Vorteil ist, der die angenommene private Nutzung belegen kann ( so: BFH 07.11.2006 - VI R 95/04
) Folglich ist das Ende eine Auseinandersetzung, ob es sich um einen zur privaten Nutzung überlassenen Dienstwagen handelt, sehr unwägbar und damit risikobehaftet.
Für Sie bringt der Überlassungsvertrag keine Vorteile ( außer den Weg zwischen Heim und Arbeit) , da Sie der 1% -Regelung ( oder einem Fahrtenbuch) unterliegen und mit dem Wagen sonst privat nichts anfangen können. Für den Arbeitgeber besteht der Vorteil in der abziehbaren Umsatzsteuer auf den errechneten Vorteil.
Folglich rate ich Ihnen die Nutzungsvereinbarung nicht - auch nicht unter Vorbehalt- zu unterschreiben, wenn eine private Nutzung ersichtlich nicht möglich oder nicht gewünscht ist.
Sollten Sie unterschreiben rate ich zwingend dazu, die Fahrtenbuchmethode statt der 1% Regelung zu vereinbaren. Diese ist zwar schwieriger umsetzbar und man muss immer daran denken, aber die genaue Abrechnung nach privater Nutzung ( Arbeit -> Wohnung) dürfte für Sie wesentlich günstiger sein.
Am einfachsten wäre es jedoch, wenn aus der Überlassungsvereinbarung zum Fahrzeug hervorgeht, dass eine private Nutzung nicht erlaubt ist. Dann greift auch die etwaige Versteuerung geldwerter Vorteile nicht, weil Sie das Fahrzeug nur betrieblich nutzen. In diesem Fall müsste Ihnen die private Nutzung nämlich exakt nachgewiesen werden, weil ihr Arbeitsvertrag das Gegenteil beinhaltet, bevor hier Steuern anfallen ( BFH, Urteil vom 21. April 2010 – VI R 46/08
)
Ergebnis: Auch wenn man Verträge unter Vorbehalt schließen kann, so rate ich Ihnen den Vertrag nicht zu unterzeichnen, sondern einen zu verlangen, der die realen Verhältnisse beschreibt. Dies wäre dann wohl ein Dienstwagen ohne private Nutzung. Ist der Vertrag erst einmal geschlossen, so greift die 1 % Regelung fast immer, weil schon der Weg von der Wohnung zur Arbeit mit dem Fahrzeug zurückgelegt werden kann, was eine private Nutzung, und damit einen zu versteuernden Geldvorteil darstellen würde. Für den Beweis der privaten Nutzung würde eine Erlaubnis im Überlassungsvertrag und dieser Weg ausreichen, so dass ich nicht sehe , wie der Vertrag nach etwaiger Prüfung unwirksam werden sollte (=dagegen vorgegangen werden sollte), jedenfalls wäre das Risiko zu hoch.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
11. März 2020
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17:29
Antwort
vonRechtsanwältin Doreen Prochnow
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