Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage beantworte ich auf der Grundlage Ihrer Schilderung und Ihres Einsatzes gerne wie folgt:
I. Grundsätzlich können die Rechte, die der Käufer einer mangelhaften Sache hat (vgl. § 437 BGB
), ausgeschlossen oder beschränkt werden. Nach § 444 BGB
kann sich der Verkäufer auf eine derartige Vereinbarung jedoch nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hat.
Nach Ihrer Schilderung gehe ich davon aus, daß Sie die gesetzliche Gewährleistung zumindest in Bezug auf Sachmängel im Grundsatz wirksam ausgeschlossen haben. Zwar schließt die Klausel "gekauft wie gesehen" im Regelfall nur eine Haftung für solche Mängel aus, die bei ordnungsgemäßer Besichtigung auch ohne Hinzuziehung eines Fachmanns entdeckt werden können. Da Sie aber in dem zunächst geschlossenen Vertrag "jede Gewährleistung" und sodann zumindest die "Sachmängelhaftung" ausgeschlossen haben, dürften jedenfalls die Rechte des Käufers, die ihm bei einem Sachmangel normalerweise zustehen, ausgeschlossen sein.
Auf diesen Ausschluß können Sie sich nicht berufen, soweit Sie entweder einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Fahrzeugs übernommen haben.
Nach Ihrer Schilderung sehe ich dafür keine Anhaltspunkte. Im übrigen muß der Käufer beweisen, daß Sie einen Mangel bei Vertragsschluß kannten oder eine Garantieerklärung abgegeben haben.
II. Hinzu kommt, daß der Käufer wohl aufgrund des TÜV-Berichts von bestimmten Mängeln bei Vertragsschluß auch Kenntnis hatte oder hätte haben müssen. Auf diese Mängel wird er sich nach § 442 Abs. 2 BGB
ohnehin nicht mit Erfolg berufen können.
III. Nach meiner ersten Einschätzung ist deshalb das Rücktrittsverlangen des Käufers unbegründet. Vor diesem Hintergrund sollten Sie abwarten, ob und ggf. wie der Käufer sein Begehren weiterverfolgt und zu gegebener Zeit einen Anwalt Ihres Vertrauens mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen.
Ich hoffe, Ihre Frage ist damit zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet. Für eine kostenlose Nachfrage stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Sofern Sie darüber hinaus eine Beratung oder Vertretung in dieser Sache wünschen, nehmen Sie bitte Kontakt über die u. a. E-Mail-Adresse auf.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Trettin
Rechtsanwalt
fea@trettin-rechtsanwaelte.de
www.trettin-rechtsanwaelte.de
- Jetzt Frage stellen
- So funktioniert es
-
Topthemen
- Alle Rechtsgebiete
- Anwaltsrecht & Gebührenrecht & Verfahrensrecht
- Arbeitsrecht
- Ärger und Probleme mit Firmen
- Ausländerrecht
- Baurecht & Architektenrecht
- Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Familienrecht
- Generelle Themen
- Gesellschaftsrecht
- Grundrechte
- Hauskauf & Immobilien & Grundstücke
- Inkasso & Mahnungen
- Insolvenzrecht
- Internationales Recht
- Internetauktionen
- Internetrecht & Computerrecht
- Kaufrecht
- Kredite
- Medienrecht
- Medizinrecht
- Mietrecht & Wohnungseigentum
- Nachbarschaftsrecht
- Reiserecht
- Schadensersatz
- Schule & Hochschule & Prüfungen
- Sozialrecht
- Sozialversicherungsrecht
- Steuerrecht
- Strafrecht
- Tierrecht & Tierkaufrecht
- Transportrecht & Speditionsrecht
- Urheberrecht & Markenrecht & Patentrecht
- Vereinsrecht
- Verkehrsrecht
- Versicherungsrecht & Privatversicherungsrecht
- Vertragsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wirtschaftsrecht & Bankrecht & Wettbewerbsrecht
- Zwangsvollstreckung & Zwangsversteigerung
- Anwälte