Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn ich Sie richtig verstehe, dann haben Sie dem Käufer mitgeteilt, dass die Hinweisleuchte aufgeblinkt hat. Sie haben ihn also auf dieses Problem abstrakt hingewiesen. Zugleich haben Sie einen Kaufvertrag genutzt, der die Sachmängelhaftung ausschließt.
Im Grunde also bestünde nun kein Problem, da der Käufer das Fahrzeug in Kenntnis des Problems erworben hat.
Allerdings gestaltet sich nun der weitere Weg problematisch.
Wenn ein Anwalt eingeschaltet wird und Sie auch ihm gegenüber einen Rückabwicklung des Vertrages ablehnen, müssen Sie mit einer Klage rechnen. Hierbei würde der Kaufvertrag bei Gericht vorgelegt, dort ist das Aufleuchten der Hinweisleuchte vermutlich nicht vermerkt (wenn doch, dann ist alles ok, warum - sehen Sie gleich).
Gleichzeitig wird ein Mitarbeiter der Werkstatt als Zeuge dafür bereit stehen, dass die Servolenkug kurz nach dem Kauf defekt gewesen ist und dass dies auch schon vorher so gewesen sein muss.
Sie werden daraufhin vorbringen, dass Sie den Käufer auf diese Leuchte hingewiesen haben - wenn das bestritten wird, dann müssen Sie diesen Umstand beweisen. Wenn Sie keinen Zeugen zur Hand haben, der dabei gewesen ist (und es auch nicht im Vertrag steht), dann können Sie es aber nicht beweisen. Dann steht Aussage gegen Aussage und da Sie die Beweislast hierfür tragen, würden Sie unterliegen. Es sei denn, Sie wären wesentlich glaubwürdiger als der Kläger, das ist aber selten der Fall und hierauf würde ich es auch nicht ankommen lassen.
Können Sie den Beweis durch einen Zeugen oder eine schriftliche Notiz im Vertrag erbringen ist alles gut, denn dann hat der Käufer in Kenntnis des Mangels gekauft und ein Rücktritt ist ausgeschlossen.
Um die ganzen Kosten eines Verfahrens zu vermeiden, würde ich Ihnen raten, den Kaufvertrag rückabzuwickeln und beim nächsten Verkauf schriftlich festzuhalten, dass eine Hinweisleuchte aufleuchtet.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen