Sehr geehrter Fragesteller,
die Beweislast einer arglistigen Täuschung liegt bei der Gegenseite. Dieses kann in Ihrem Falle nicht bewiesen werden, wenn Sie das Fahrzeug tatsächlich nur zu diesen Zeiten genutzt hatten und darüber hinaus eine vollständige Lackierung vorher auch vorgenommen hatten, und dabei sämtliche Roststellen entfernt worden sind, beziehungsweise Sie davon ausgehen durften, dass dies gemacht wurde.
Streitbar ist allerdings nur, ob eine Zusicherung vorliegt. Dies dürfte allerdings nicht der Fall sein, wenn diese nicht einmal im Kaufvertrag erwähnt wurde. Es handelt sich sodann lediglich um eine Wissensangabe. Insofern brauchen Sie das Fahrzeug weder zurücknehmen noch einen Schadensersatz hier leisten. Die Übernahme der Reparaturkosten wäre daher ein freiwilliges Angebot von Ihnen und mehr als rechtlich notwendig.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da Sie nur einmal unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir für Sie eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt