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Kenntnis von schwarzer Kasse des Chefs

4. November 2006 12:26 |
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Arbeitsrecht


Ich bin Mitarbeiter in einem Bildungshaus eines öffentlichen, nicht-staatlichen Trägers. In dieses Bildungshaus bin ich mit einem Teil meiner Arbeitszeit abgeordnet, mein Dienstvorgesetzter befindet sich an meiner ursprünglichen Stelle. Die Arbeit in dem Bildungshaus ist meine Traumstelle, die ich nur ungern aufgeben oder gefährden würde.

Das Problem: Der Chef des Bildungshauses führt eine schwarze Kasse, um Dinge durchzuführen, die im offiziellen Haushalt nicht erlaubt wurden. Zu diesem Zweck vermietet er eine Reihe von leerstehenden Zimmern, ohne die Einnahmen irgendwo zu verbuchen. Soweit ich das beurteilen kann, wird das Geld tatsächlich für Verschönerungen des Hauses verwendet, beschwören kann ich es nicht.

Meine Fragen:
1. Bin ich meinem Arbeitgeber, der derselbe wie der von dem Chef des Bildungshauses ist, mitteilungspflichtig / haftbar zu machen, wenn ich Kenntnis von Verstößen gegen das Haushaltsrecht besitze?
2. Sind andere Personen, die davon Kenntnis haben, mitteilungspflichtig / haftbar zu machen, beispielsweise Sekretärin oder ehrenamtliche Mitarbeiter?
3. Der Chef des Hauses ist der Ansicht, dass seine Verstöße nicht ausreichen würden, um eine Abmahnung zu erhalten. Ist diese Einschätzung zutreffend?
4. Eine zu Beginn meiner Tätigkeit in diesem Hause erhaltene Erlaubnis zur Unterschrift in Haushaltsfragen habe ich nach der nicht nachgekommenen Bitte, die unerlaubte Praxis einzustellen, nicht unterschrieben, aus Haushaltsangelegenheiten halte ich mich heraus. Reicht das aus oder sollte ich die nicht unterschriebene Erlaubnis zurückschicken - wohl wissend, dass dies Nachfragen auslösen wird, auf die ich kaum falsch antworten könnte?
5. Wäre ich gut beraten, wenn ich mich an meine entleihende Stelle zurückversetzen ließe (ist problemlos möglich) oder ist dafür eigentlich schon zu spät?

Sehr geehrter Herr, sehr geehrte Dame,

auf Grundlage der geschilderten Details erlaube ich mir, Ihre Frage wie nachfolgend summarisch zu beantworten. Bitte beachten Sie, dass bedingungsgemäß eine Erstberatung geboten wird, die eine genaue und abschließende weiterführende Beratung nicht ersetzt!

1. Bei der hier (vorbehaltlich des genauen Sachverhalts) vorliegenden sogenannten Haushaltsuntreue handelt es sich um eine Straftat der Untreue, § 266 StGB . Die Kenntnis von derartigen Handlungen haben Sie Ihrem Arbeitgeber mitzuteilen, ja.

2. Alle Personen haben aufgrund Ihrer Treuepflichten eine Mitteilungspflicht. Eine Haftbarkeit für die deliktische Handlung Dritter würde ich aber grundsätzlich verneinen.

3. Er irrt sich, die zweckwidrige Verwendung öffentlicher Mittel über „schwarze Kassen“ ist regelmäßig eine strfabre Haushaltsuntreue, s.o.. Darüber hinaus liegt eine gravierende arbeitsrechtliche Pflichtenverletzung vor, die sogar zu einer fristlosen Kündigung berechtigt.

4. Sie sollten ein offenes Gespräch mit der Führung aufnehmen. Ihre jetzige Mitwisserschaft könnte Ihnen als Beihilfe ausgelegt werden. Bitte suchen Sie ein Gespräch mit einer Vertrauensperson über die Geschehen, ggf. mit einem Anwalt Ihres Vertrauens.

5. Sie sollten JETZT reinen Tisch machen, eine Rückversetzung dürfte kann Ihr Mitwissen nicht mehr beseitigen. Wenn Sie aber den Arbeitgeber aufklären, kann ich mir nicht vorstellen, dass er Ihre Hilfe nicht honoriert.

Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Für eine weitere Vertretung schreiben Sie mich bitte ausschließlich über die untenstehende email an, ich rufe dann gerne zurück!

Hochachtungsvoll

Rechtsanwalt Hinrichs

rahinrichs@gmx.de

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