Sehr geehrter Herr, sehr geehrte Dame,
auf Grundlage der geschilderten Details erlaube ich mir, Ihre Frage wie nachfolgend summarisch zu beantworten. Bitte beachten Sie, dass bedingungsgemäß eine Erstberatung geboten wird, die eine genaue und abschließende weiterführende Beratung nicht ersetzt!
1. Bei der hier (vorbehaltlich des genauen Sachverhalts) vorliegenden sogenannten Haushaltsuntreue handelt es sich um eine Straftat der Untreue, § 266 StGB
. Die Kenntnis von derartigen Handlungen haben Sie Ihrem Arbeitgeber mitzuteilen, ja.
2. Alle Personen haben aufgrund Ihrer Treuepflichten eine Mitteilungspflicht. Eine Haftbarkeit für die deliktische Handlung Dritter würde ich aber grundsätzlich verneinen.
3. Er irrt sich, die zweckwidrige Verwendung öffentlicher Mittel über „schwarze Kassen“ ist regelmäßig eine strfabre Haushaltsuntreue, s.o.. Darüber hinaus liegt eine gravierende arbeitsrechtliche Pflichtenverletzung vor, die sogar zu einer fristlosen Kündigung berechtigt.
4. Sie sollten ein offenes Gespräch mit der Führung aufnehmen. Ihre jetzige Mitwisserschaft könnte Ihnen als Beihilfe ausgelegt werden. Bitte suchen Sie ein Gespräch mit einer Vertrauensperson über die Geschehen, ggf. mit einem Anwalt Ihres Vertrauens.
5. Sie sollten JETZT reinen Tisch machen, eine Rückversetzung dürfte kann Ihr Mitwissen nicht mehr beseitigen. Wenn Sie aber den Arbeitgeber aufklären, kann ich mir nicht vorstellen, dass er Ihre Hilfe nicht honoriert.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Für eine weitere Vertretung schreiben Sie mich bitte ausschließlich über die untenstehende email an, ich rufe dann gerne zurück!
Hochachtungsvoll
Rechtsanwalt Hinrichs
rahinrichs@gmx.de
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