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Keller mit Nutzfläche als Büro untervermieten

8. November 2022 22:25 |
Preis: 100,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,



als Geschäftsführer einer Softwarefirma mit 3 Angestellten möchte ich in meinem Eigenheim den Keller zum Firmenbüro und Besprechungsraum umbauen und gewerblich nutzen. Der Keller ist aufgrund seiner Deckenhöhe als Nutzfläche ausgewiesen. Die Räumlichkeiten verfügen über einen separaten Eingang, Heizkörper (aktuell als Partyraum aufgebaut) und haben eine eigene Toilette. Das Büro soll mit 2 Arbeitsplätzen, einem Besprechungstisch + Stühle sowie einem Schrank ausgestattet werden. Alle Angestellten arbeiten hauptsächlich im Homeoffice und würden das Büro nur gelegentlich nutzen, ggf. zu Besprechungen. Ich selbst würde es im Rahmen meiner Tätigkeit als Geschäftsführer und für Projekte mit Remote-Option als Vollzeit-Büro nutzen. Meine Firma würde das Büro offiziell anmieten und auch den Geschäftsadresse dorthin verlagern.



Ist eine Nutzung des Kellers, mit einer ausgewiesenen Nutzfläche, für ein Firmenbüro ohne weiteres möglich?

Ist hier nach "wohnlicher" Renovierung ggf. ein Bauantrag etc. erforderlich?

Gibt es sonstige Eigenschaften welche die Räumlichkeiten für eine Vermietung aufweisen müssten?

Mit freundlichen Grüßen


Einsatz editiert am 9. November 2022 07:52

9. November 2022 | 09:35

Antwort

von


(107)
Graubündener Straße 53
28325 Bremen
Tel: 042133065183
Web: https://www.anwaltskanzlei-yildirim.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Die gewerbliche Nutzung von Wohnräumen in laut Bebauungsplan als reine Wohngebiet ausgewiesenen Flächen ist nur dann ohne Probleme möglich, wenn z.B. durch Publikumsverkehr, Geräuschemissionen etc. die Nachbarschaft nicht gestört wird. Zwar weiß ich nicht, ob für Ihr Vorhaben ein Bebauungsplan aufgestellt ist und das Gebäude in einem als Wohngebiet ausgewiesener Fläche liegt, allerdings ist insgesamt bei einer reinen Schreibtischtätigkeit eine Störung der Nachbarschaft nicht zu erwarten, sodass Sie zu diesem Punkt nichts weiter beachten müssen. Auch die An- und Abreise Ihrer Mitarbeiter hält sich nach Ihren Schilderungen in Grenzen, da die Büroanwesenheit nur für Besprechungen angedacht ist.

Die Kellerräume müssen aber bestimmten bauordnungsrechtlichen Anforderungen entsprechen. Die Bauhöhe von 2,40 m über zwei Drittel der Grundfläche wird nach Ihren Angaben bereits eingehalten. Sie haben sicherzustellen, dass, sofern der Kellerraum keine Fenster hat, sich mindestens ein Ausgang ins freie für den Rauchabzug befindet. Bei einem separaten Eingang gehe ich davon aus, dass dies zutrifft.
Zudem sind zwei voneinander unabhängige Rettungswege offen stehen. Einer der Rettungswege muss über eine sog. notwendige Treppe führen, d.h. über die Treppe ins freie gelangt werden können.

Zitat:
§ 33 NBauO
Rettungswege
(1) 1Für jede Nutzungseinheit mit mindestens einem Aufenthaltsraum müssen in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein. 2Die Rettungswege dürfen innerhalb des Geschosses über denselben notwendigen Flur (§ 36) führen.

(2) 1Der erste Rettungsweg für eine Nutzungseinheit nach Absatz 1 Satz 1, die nicht zu ebener Erde liegt, muss über eine notwendige Treppe (§ 34 Abs. 1 Satz 2) führen. 2Der zweite Rettungsweg kann über eine weitere notwendige Treppe oder eine mit den Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit führen. 3Ein zweiter Rettungsweg über eine von der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit ist geeignet, wenn Bedenken in Bezug auf die Eignung des Rettungsweges für die Rettung der Menschen nicht bestehen; für ein Geschoss einer Nutzungseinheit nach Satz 1, ausgenommen Geschosse von Wohnungen, das für die Nutzung durch mehr als 10 Personen bestimmt ist, ist die Eignung des Rettungsweges zu prüfen. 4Ein zweiter Rettungsweg ist nicht erforderlich, wenn die Rettung über einen sicher erreichbaren und durch besondere Vorkehrungen gegen Feuer und Rauch geschützten Treppenraum möglich ist.


Ob noch weitere Anforderungen für die gewerbliche Nutzung der Räume erforderlich sind, muss nach Einsicht in den örtlichen Bebauungsplan beurteilt werden. Hieraus können sich weitere planerische Festsetzungen und Bestimmungen ergeben. Dies sollte insgesamt nach Besichtigung Ihrer Räumlichkeiten mit einem Architekten abgestimmt werden.

Das Niedersächsisches Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum
(NZwEWG) müssen Sie nicht beachten, wenn der Kellerraum weniger als 50% der Wohnfläche ausmacht.

Eine Baugenehmigung ist erforderlich, wenn an die neue bauliche Anlage in der neuen oder weiteren Nutzung Anforderungen seitens des öffentlichen Baurechts gestellt werden, was in der Regel der Fall ist, § 60 Abs. 2 Nr. 1 NBauO.

Zitat:
(2) Verfahrensfrei ist auch

1.
die Änderung der Nutzung einer baulichen Anlage, wenn das öffentliche Baurecht an die neue Nutzung weder andere noch weitergehende Anforderungen stellt oder die Errichtung oder Änderung der baulichen Anlage nach Absatz 1 verfahrensfrei wäre,



Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Ümit Yildirim, LL.M.


Rückfrage vom Fragesteller 9. November 2022 | 22:12

Sehr geehrter Herr Yildirim,

vielen Dank für die schnelle Antwort.

Leider scheinen Sie die Beschreibung des Kellerraumes nicht richtig verstanden zu haben. Der Kellerbereich ist aktuell nur als Nutzfläche und nicht als Wohnfläche ausgewiesen,
- die Deckenhöhe beträgt nur ca. 2,05m (keine 2,4m),
- der Raum hat ca. 30m²
- 2 Fenster (je ca. 30cm x 80cm)
- einen großen Heizkörper
- eine separate Toilette
- und 2 Eingänge.

Die Vermietung erscheint mir nach ihren Schilderungen zur Bauhöhe ohne Baugenehmigung nicht möglich zu sein. Wäre es dann möglich diesen Raum als privates Arbeitszimmer (ohne Vermietung) zu verwenden? Benötigt man hierzu eine Baugenehmigung etc.?

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 10. November 2022 | 08:08

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Nachfrage möchte ich gerne wie folgt beantworten:

Unter dem Begriff der Nutzfläche ist auch die Wohnfläche zu verstehen. Aufgrund der von Ihnen genannten Ausstattung bin ich davon ausgegangen, dass der Raum den Anforderungen eines Aufenthaltsraums entspricht.

Aber auch nach Konkretisierung der Raumdimensionen gelten meine Erläuterungen aus der ursprünglichen Antwort weiterhin fort. Richtig ist, dass hier nach Ihrer Konkretisierung dann auf jeden Fall eine Baugenehmigung einzuholen wäre.

Die Nutzung als privates Arbeitszimmer erfordert leider ebenso eine Baugenehmigung. Der Keller soll nicht nur für den vorübergehenden Aufenthalt genutzt werden, sodass hier der Kellerraum die an einen Aufenthaltsraum gestellten Anforderungen genügen muss.

Allerdings kommt hier eine Befreiung von den gesetzlichen Anforderungen gem. § 66 NBauO in Betracht. Sofern das Arbeitszimmer ledig privat genutzt werden soll, sehe ich hier gute Chancen, dass Ihrem Antrag entsprochen wird. Der Antrag ist zu begründen. Es ist darzulegen, dass hier für den Einzelfall eine "nicht vom Gesetzgeber so beabsichtigte Härte vorliegt".

Diese Plattform erlaubt lediglich eine Nachfrage. Bei Unklarheiten können Sie sich daher auch gerne per E-Mail an mich wenden.

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Ümit Yildirim, LL.M.

ANTWORT VON

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Graubündener Straße 53
28325 Bremen
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