Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
zu unterscheiden ist bei der Untervermietung zwischen der Untervermietung der gesamten Wohnung und der Untervermietung nur eines Teils der Wohnung.
Die Untervermietung der gesamten Wohnung ist von Ihrer Erlaubnis abhängig. Ein Rechtsanspruch auf diese generelle Erlaubnis hat Ihr Sohn nicht. Ohne Ihre Erlaubnis darf er also die gesamte Wohnung nicht untervermieten, es sei denn, im Mietvertrag ist dieses anderes geregelt worden.
Anders sieht die Sache mit der Untervermietung eines Teil der Wohnung aus. Auch in diesem Fall bedarf es der Erlaubnis.
Auf diese Erlaubnis hat Ihr Sohn aber einen Anspruch, wenn nach Abschluss des Vertrages ein berechtigtes Interesse des Sohnes an der Untervermietung entsteht.
Das Interesse Ihres Sohnes braucht kein dringendes Interesse sein. Es genügen einleuchtende wirtschaftliche oder persönliche Gründe des Sohnes. In diesem Fall dürfen Sie die Erlaubnis nur dann verweigern, wenn in der Person des Untermieters ein wichtiger Grund vorliegt oder der Wohnraum durch die Untervermietung übermäßig belegt würde oder es Ihnen aus anderen Gründen nicht zumutbar ist, die Untervermietung zu genehmigen.