Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihnen Ihre Frage auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts wie folgt:
Die Gebäudeversicherung des Vermieters wird derartige Schäden tatsächlich nicht übernehmen. Ihre Hausratsversicherung wird - sofern Sie eine solche abgeschlossen haben - den eingetretenen Schaden grundsätzlich abdecken.
Damit ist aber noch nicht die Frage beantwortet, wer den Schaden - unabhängig der Versicherer -aus rechtlicher Sicht zu tragen hat:
Grundsätzlich haftet der Vermieter für Schäden und Aufwendungen bei Mängel der Mietsache, sofern diese bei Vertragschluss vorhanden waren oder später durch einen vom Vermieter zu vertretenden Umstand hinzukamen. Auch Folgeschäden (Möbel, etc.) sind hiervon umfasst.
Geklärt werden muss somit, ob der Mangel, welcher zu dem Rohrbruch geführt hat, bereits vor Vertragsschluss oder erst später vorhanden war. In erstem Fall bedarf es kein Verschuldens des Vermieters. Der Mangel müsste bei Vertragschluss lediglich vorliegen, muss aber noch nicht ersichtlich sein .
In zweitem Fall müsste der Mangel nach Vertragschluss aufgetreten, durch Verschulden des Vermieters und aus dessen Verantwortungsbereich stammen.
Diese Frage kann eventuell durch Befragen der Handwerker geklärt werden. Sofern es keine Anhaltspunkte gibt, dass der Mangel erst später entstanden ist , muss man davon ausgehen, dass dieser unter Umständen bereits bei Vertragschluss vorlag.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Günthner
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 07.04.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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