Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Soweit die Regulierung eines Schadens am Gemeinschaftseigentum erforderlich ist, ist es grundsätzlich Angelegenheit der WEG – sofern keine Versicherung eintritt -, diese vorzunehmen. Dies entspricht den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung, da jeder Eigentümer verpflichtet ist, nach § 16 Abs. 2 WEG
die Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen. Gleiches gilt für etwaige präventive Maßnahmen (z.B. eine Schutzmauer), um künftige Wassereinbrüche zu verhindern.
Der nach wie vor der WEG angehörende Verkäufer muss Ihren Schaden grundsätzlich nicht übernehmen. Eine Ausnahme kann aber dann vorliegen, wenn Starkregen auch schon in der Vergangenheit, also vor dem Kauf, Wassereinbrüche in den Kellerräumen verursacht hat oder er wusste bzw. wissen musste, dass Wasser z.B. aufgrund eines Baumangels in den Keller eindringen kann (oder der Verkäufer z.B. ein Bauträger ist, der die Wohnungen eines von ihm mangelhaft errichteten Hauses verkauft). In diesen Fällen könnte ein Sachmangel gemäß § 434 BGB
vorliegen, der Ihnen die Gewährleistungsrechte des § 437 BGB
eröffnet. Ob dies der Fall ist, kann aber auf Basis Ihrer Angaben im Rahmen dieser Plattform nicht abschließend beurteilt werden.
Zu prüfen sind auch etwaige Amtshaftungsansprüche (also Ansprüche gegen die Gemeinde, das Land oder den Bund) wegen unzureichender Straßenentwässerung.
Ich rate Ihnen, einen Rechtsanwalt vor Ort mit der Detailprüfung zu beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
22. Mai 2009
|
17:04
Antwort
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