Mieter zahlte sein Monaten keine Miete, die Wohnung wurde daher fristlos gekündigt und die Räumung hätte bis 31.08.2007 erfolgen sollen. Räumung ist nicht erfolgt und der Immobileinmakler teilt mit, dass der Mieter unauffindbar ist, Namensschilder von Briefkasten und Klingel entfernt hat und sich beim Arbeitgeber krank gemeldet hat (Arbeitgeber ist mit dem Immobilienmakler befreundet deshalb enger Kontakt diesbzgl.). Auch der Arbeitgeber hat keinen Aufenthaltsort.
Frage:
Wie muss man jetzt weiter vorgehen?
Darf man die Wohnung öffnen lassen oder muss zuerst eine Räumungsklage durchgezogen werden?
Falls Räumungsklage zwingend notwendig, muss ich vor Ort sein (Rendsburg) oder kann dies nur durch beauftragten Rechtsanwalt durchgeführt werden?
Da ich in Andorra lebe, wäre es für mich ziemlich aufwändig, allein zu diesem Zweck nach Deutschland reisen zu müssen, denn der Immobilienmakler hat angeboten, für mich dann die Sache abzuwickeln (Wohnung räumen, renovieren etc.).
Muss ich allen beteiligten Personen schriftliche Vollmachten erteilen (RA ist klar, aber auch für die anderen beteiligten Personen)?
im Rahmen einer Erstberatung beantworte ich Ihre Fragen summarisch wie folgt:
Sie müssen Räumungsklage erheben und diese ev. öffentlich zustellen lassen, wozu die Auskunft des Meldeamtes "unbekannt verzogen" in der Regel ausreicht. Eine eigenmächtige Inbesitznahme durch den Vermieter verbietet sich.
Für die Räumungsklage müssen Sie nicht vor Ort sein; dies kann alles Ihr Rechtsanwalt übernehmen.
In der Regel reicht es, wenn Ihr RA eine Vollmacht besitzt; dieser kann notfalls auch andere Personen bestellen.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zu Verfügung oder auch im Rahmen einer Mandatserteilung; am besten per mail: info@kanzlei-hermes.com.
Mit besten Grüßen
RA Hermes
Fachanwalt für Steuerrecht