Sehr geehrter Fragesteller,
anhand Ihres geschilderten Sachverhalts beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Es ist schon zweifelhaft, ob bereits mit dem Zugang der Fälligkeitsmitteilung des Notars die Fälligkeit der Zahlung des Preises für den Erbpachtvertrag eingetreten ist. Gem. § 271 BGB
bezeichnet die Fälligkeit den Zeitpunkt, von dem ab der Gläubiger die Leistung verlangen kann. IN der Regel wird der Zeitpunkt Fälligkeit wie in Ihrem Fall verraglich geregelt. In dem zwischen Ihnen und dem Verkäufer geschlossenen notariellen Kaufvertrag wurde - wie Sie schilderten - vereinbart, dass die Fälligkeit der Kaufpreiszahlung erst "bei Vorliegen ALLER Gnehmigungen" eintreten soll. Diese Voraussetzung liegt nach den internen Prüfungen der den Kaufpreis finanzierenden Bank offenbar nicht vor, sodass unter Heranziehung dieser Tatsache die Zahlung des Kaufpreises nicht fällig ist. Daher kann es, so denn die Meinung der Bank hier zutreffen sollte (was ich hier nicht abschließénd beurteilen kann), in diesem Zusammenhang auch nicht zum Verzug Ihrerseits kommen.
Darüber hinaus kommt die Fälligkeitsmitteilung als verzugbegründndes Moment nicht in Betracht.
Die Fälligkeitsmitteilung stellt generell keine „im Namen des Gläubigers erfolgende Zahlungsaufforderung, sondern eine Betreuungstätigkeit, die der Notar im Rahmen der vorsorgenden Rechtspflege dar (§ 24
BNotO).
Sollten Sie jedoch, wovon ich nicht ausgehe, die Fälligkeitsmitteilung vertraglich als fälligkeitsbegründend ausgestaltet haben, so kann angesichts der Tatsache, dass der Notar trotz Nichtvorliegens aller erforderlichen Genehmigungen die Fälligkeitsmitteilung ausgestellt hat und Ihnen in Folge dessen ein wirtschaftlicher Schaden enstanden ist/ entstehen wird, ein Schadensersatzanspruch gegen den Notar aus §§ 24, 19 BNotG vorliegen, denn damit läge in Ihrem Fall ein Verstoß gegen die Ihn aus § 24 BNotG treffenden diesbezüglichen Prüfungspflichten vor.
Ich kann Ihnen nur empfehlen, sich mit dem Notar in Verbindung zu setzen und zu versuchen bezüglich der wohl fehlerhaften Fälligkeitsmitteilung unter Darlegung der Meinung der Bank (bezüglich der noch fehlenden Genehmigung) eine für Sie günstige Einigung in Richtung der Korrektur der Fälligkeitsmitteilung zu erreichen. Generell sollten Sie über ihn in Erfahrung bringen, ob alle Genehmiungen vorliegen.
Dem Verkäufer, der aller Voraussicht nach Zahlung des Kaufpreises verlangen wird, müssen Sie unter Berufung auf die von der Bank festgestellte fehlende Genehmigung die mangelnde Fälligkeit der Zahlung entgegen halten.
Alles in Allem ist für Ihren Erfolg die Frage entscheidend, ob tatsächlich noch nicht alle Genehmigungen vorliegen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen helfen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
M.Ouahes
(Rechtsanwalt)
Hinweis: Jedes Hinzufügen und/ oder Weglassen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung verändern.
Diese Antwort ist vom 30.04.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Ouahes,
danke für die schnelle Beantwortung meiner Fragen. Ich habe jetzt noch eine ergänzende Verständnisfrage. Im Notarvetrag steht zur Fälligkeit wörtlich: "Nach Absendung der Fälligkeitsmitteilung ist der Kaufpreis fällig und zahlbar innerhalb von vierzehn Tagen, nicht jedeoch vor dem 02. Mai 2011." Heisst das im Klartext, dass auf jedem Fall die Fälligkeit zur Zahlung des Kaufpreises eingetreten ist und ich an dieses Frist gebunden bin, obwohl eine der Vorraussetzungen zur Fälligkeit, hier fehlende Genehmigung, nicht gegeben sind? In diesem Fall müsste ich dann Verzugszinsen zahlen und von dem Notar Schadensersatz einfordern für meinen wirtschaftlichen Schaden.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
ja Sie haben voellig Recht. Da Sie vertraglich die Fälligkeit der Kaufpreiszahlung an den Zugang der Fälligkeitsmitteilung gebunden haben, ist faktisch mit dem Zugang der Fälligkeitsmitteilung Fälligkeit eingetreten obgleich tatsächlich (jedenfalls nach den Ausführungen Ihrer Bank) nicht alle erforderlichen Genehmigungen vorliegen und insofern die Voraussetzungen fuer die Ausstellung der Fälligkeitsmitteilung nicht gegeben sind.
Sollte Ihnen nun aus dieser "verfrühten" Fälligkeitsmitteilung ein Vermögendschaden in Form von, im Rahmen Ihres moeglicherweise eintretentenden Verzugs, vom Verkäufer gegen Sie geltend gemachten Verzugszinsen etc. oder einer für Sie notwendig werdenden anderen Finanzierung zusaetzliche Kosten entstehen, können Sie diese im Rahmen einer Schadenersatzklage gegen den Notar geltend machen.
Wie zuvor aber schon gesagt ist für Ihren Erfolg die Frage entscheidend, ob tatsächlich zum Zeitpunkt der Ausstellung der Fälligkeitsmitteilung tatsächlich noch nicht alle Genehmigungen vorlagen. Ist dies der Fall stehen Ihre Chancen gut.
Ich wünsche Ihnen noch ein schönes Restwochende und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Marksen Ouahes
(Rechtsanwalt)