Sehr geehrter Fragesteller,
Ihr Einspruch hat keine Aussicht auf Erfolg. Nehmen Sie den Einspruch gleichwohl nicht zurück, wird das Finanzamt eine rechtsmittelfähige Einspruchsentscheidung erlassen und Ihren Einspruch als unbegründet zurückweisen. Dies ist mit der Formulierung "förmlich entscheiden" gemeint.
Der Grund für die fehlende Erfolgsaussicht Ihres Einspruchs ist folgender:
Bei der Einkommensteuerveranlagung prüft das Finanzamt automatisch, was günstiger für Sie ist - das Kindergeld oder die Freibeträge für Kinder. Ist letzteres der Fall, wie offenbar bei Ihnen, wird das Kindergeld der unter Berücksichtigung der Freibeträge ermittelten tariflichen Einkommensteuer hinzugerechnet und ergibt so die festzusetzende Einkommensteuer. Diese Hinzurechnung erfolgt deshalb, weil Ihnen nur entweder das Kindergeld oder die Freibeträge für Kinder zustehen, nicht aber beides gleichzeitig.
Die Tatsache, dass Sie selbst kein Kindergeld erhalten haben, kann nur auf zivilrechtlichem Wege über § 1612 b Abs. 1 BGB
korrigiert werden. Danach können Sie, sofern dies nicht schon geschehen ist, Ihre Unterhaltszahlungen um das nicht erhaltene Kindergeld kürzen.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Achim Schroers
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 20.08.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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