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Kein Anspruch auf Kindergeld - trotzdem als Einkommen besteuert

20. August 2006 18:44 |
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Steuerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Achim Schroers

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin seit 2005 geschieden. Ich zahle für meine 4 Kinder (17,14 und 2x7 Jahre) jeweils 220,-- Euro Unterhalt. Mir bleibt mein Selbstbehalt (890,--). Auf meiner Lohnsteuerkarte habe ich 2 Kinderfreibeträge. Das Kindergeld wird komplett an meine Ex-Frau gezahlt. Bei meinem Steuerbescheid wurde mir das hälftige Kindergeld als Einkommen angerechnet. Auf meinen Einspruch, dass ich kein Kindergeld erhalte und um Neuberechnung bitte, antwortete mir das Finanzamt folgendes:

Der Anspruch auf Kindergeld ist demjenigen zuzurechnen, der für das Kind Anspruch auf einen Kinderfreibetrag nach § 32 EStG hat, auch wenn das Kindergeld an die leibliche Mutter gezahlt wird. Somit steht jedem Elternteil die Hälfte des Kindergeldes zu § 31 EStg.

Weiterhin wurde mir mitgeteilt, dass mein Einspruch keine Aussicht auf Erfolg habe, und ich meinen Einspruch innerhalb
4 Wochen schriftlich zurücknehmen soll, da ansonsten förmlich darüber entschieden wird.

Frage 1: Hat mein Einspruch Aussicht auf Erfolg bzw. gibt es in dieser Angelegenheit schwebende Verfahren, da diese Problematik sicher viele Unterhaltszahler betrifft?

Frage 2: Was bedeutet "förmliches entscheiden" des Finanzamtes?

Bereits jetzt herzlichen Dank für die Antworten!

Mit freundlichen Grüßen

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihr Einspruch hat keine Aussicht auf Erfolg. Nehmen Sie den Einspruch gleichwohl nicht zurück, wird das Finanzamt eine rechtsmittelfähige Einspruchsentscheidung erlassen und Ihren Einspruch als unbegründet zurückweisen. Dies ist mit der Formulierung "förmlich entscheiden" gemeint.

Der Grund für die fehlende Erfolgsaussicht Ihres Einspruchs ist folgender:

Bei der Einkommensteuerveranlagung prüft das Finanzamt automatisch, was günstiger für Sie ist - das Kindergeld oder die Freibeträge für Kinder. Ist letzteres der Fall, wie offenbar bei Ihnen, wird das Kindergeld der unter Berücksichtigung der Freibeträge ermittelten tariflichen Einkommensteuer hinzugerechnet und ergibt so die festzusetzende Einkommensteuer. Diese Hinzurechnung erfolgt deshalb, weil Ihnen nur entweder das Kindergeld oder die Freibeträge für Kinder zustehen, nicht aber beides gleichzeitig.

Die Tatsache, dass Sie selbst kein Kindergeld erhalten haben, kann nur auf zivilrechtlichem Wege über § 1612 b Abs. 1 BGB korrigiert werden. Danach können Sie, sofern dies nicht schon geschehen ist, Ihre Unterhaltszahlungen um das nicht erhaltene Kindergeld kürzen.

Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen


Achim Schroers
Rechtsanwalt

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