Sehr geehrter Fragesteller:
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
Unter Einkünfte sind die Einkünfte i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 EStG
zu verstehen, deren Ermittlung nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG
bzw. § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG erfolgt. Eine Erwerbsunfähigkeitsrente ist in diesem Sinne Einkünfte.
Erwerbsunfähigkeitsrenten werden mit ihrem – vom Jahr des Rentenbeginns abhängigen – Besteuerungsanteil (z. B. bei Rentenbeginn in 2009: 58 %) abzüglich des Werbungskosten-Pauschbetrags von 102 Euro bzw. höherer tatsächlicher Werbungskosten (§ 22 S. 3 lit. a lit aa EStG
).
Ich weise Sie darauf hin, dass eine Einkommensgrenze nur für Volljährige Kinder bestehe, da Minderjährigen auch KG unabhängig vom Einkommen zusteht.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen.
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Diese Antwort ist vom 26.03.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Rückfrage vom Fragesteller
28.03.2011 | 06:49
Hallo, vielen Dank für Ihre Antwort.
d.h. also: bei einer monatlichen Berufsunfähigkeitsrente werden für das Jahr 2009 58 % bei einem 21-jährigen als Einkommen gezählt, abzgl. 102 Euro noch für die Werbungskosten. Dies wären dann bei einer monatlichen Rente von 990 Euro = 58 % (=574,20€), abzgl. 102 Pauschalbetrag = (574,20 - 102 = 472,20) * 12 Monate = 5666,40 € als anzurechnendes jährliches Einkommen beim Kindergeld? Für die nächsten Jahre 2010 (60 %), 2011 (62 %).
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
28.03.2011 | 08:15
Nein:
a) Der %-Satz bleibt unverändert. Wenn Jahr des ersten Bezugs zb. 2011 ist, bleibt immer bei 52%.
b) der Werbungskostenpauschbetrag iHv 102€ ist jährlich, nicht monatlich.
Mit freundlichen Grüßen