Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie können den Antrag stellen. Wenn Sie komplett vollständige Angaben machen, wird dies überprüft und Sie erhalten einen Bescheid - ist dieser ablehnend, bleibt Ihnen nur der gerichtliche Weg.
Grundsätzlich wird während des Freiwilligendienstes kein Kindergeld gezahlt, da im Gegensatz zum freiwilligen sozialen Jahr Sie keine Aufwendungen für Verpflegung und/oder Unterkunft haben.
Es kommt hier konkret daher darauf an, ob Sie ausreichend nachweisen können, dass das Kind im Rahmen des Wehrdienstes für einen militärischen oder zivilen Beruf ausgebildet wird, dann besteht der Anspruch weiter, so der BFH. Es handelt sich hier stets um eine Einzelfallprüfung, bei der Sie so genau wie möglich argumentieren müssen. Der Erfolg der Argumentation ist abhängig von der Ausgestaltung und der Art der Durchführung der Ausbildung, so der BFH (BFH-Urteil vom 3.7.2014, III R 53/13
.
Beachten Sie, dass zu viel erhaltenes Kindergeld eine Straftat ist, d.h. Sie müssen komplett alles mitteilen, damit die Behörde nicht in Unkenntnis Ihnen das Kindergeld bewilligt.
Das Finanzamt führt bei Ihnen eine Günstigerprüfung durch, ob Kindergeld oder Freibetrag.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Frau Dr. Seiter,
besten Dank für Ihre Antwort, auch wenn diese unbefriedigend ist. Diese Details hatte ich bereits einschlägigen *alten* Urteilen entnommen. Nun hat sich jedoch seit September m.E. die Sachlage geändert, da der Wehrdienst als beruflicher Teil der Fachhochschulreife festgeschrieben ist.
Wo ist hier der Unterschied zu einer zivilen Berufsausbildung oder einem FSJ zu sehen, wenn doch (a) noch keine Ausbildung abgeschlossen ist und (b) das Einkommen des Kindes seit 2012 durch den Wegfall der Einkommensgrenze keine Berücksichtigung findet?
Auch das FSJ ist kein eigentliches Ausbildungsverhältnis, dort wird jedoch Kindergeld gezahlt. Ohne abgeschlossene Ausbildung und Einkommensgrenze sehe ich hier keinen Unterschied und somit auch keinen Grund, kein Kindergeld zu zahlen.
Auf den gerichtlichen Weg freue ich mich schon :-)
Beste Grüße.
Wir können Ihnen nur die höchstrichterliche Rechtsprechung benennen, alles andere wäre falsch! Rechtsprechung ist in der Regel langsam und behäbig, dauert es doch lange, bis ein Verfahren höchstrichterlich entschieden ist - aber vielleicht können Sie ja mit der Klage die Rechtsprechung umkehren! Viel Erfolg! Gerne helfen wir auch weiter!