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Kautionsabgeltung - Geschäftsraummietvertrag

1. Juni 2007 18:09 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwältin Eva Feldmann

Sehr geehrte Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen,

bevor ich die Frage stelle, vorerst zum Sachverhalt:

Im Jahr 2003 habe ich mit meinem damaligen Vermieter ein Geschäftsraummietvertrag über monatlich 2000,- EUR Pacht zzgl. 16% USt. abgeschlossen.

Die Kaution Betrug 6.000,- EUR die ich auch entrichtet habe.

Da ich jedoch mit meinem neuen Vermieter einige Probleme habe und dieser auch nicht gewillt ist Reperaturarbeiten und Instandsetzungsarbeiten am Pachtobjekt auszuführen, musste ich Regelrecht die Pacht mindern. Ordnungsgemäße Fristen zur Beseitung der Mängel wurden gewährt, ohne Reaktion.

Da mein Geschäftsraummietvertrag zum 31.08.2008 endet, habe ich bedenken, dass die gezahlte Kaution einfach einbehalten wird.

Nun meine Frage:

Kann ich den Vermieter damit drohen (falls dieser die Kaution nicht am 31.08.2008 erbringt), dass das Pachtobjekt weitere 3 oder 4 Monate pachtfrei genutz wird?

Ich danke für die Antwort im Voraus und verbleibe

mit freundlichen Grüßen.

Sehr geehrter Ratsuchender,

aufgrund Ihres dargestellten Sachverhalts lässt sich Ihre Frage summarisch wie folgt beantworten:

Ihr Mietvertrag endet nach Ihren Angaben zum 31.08.2008. Solange kein neuer Vertrag abgeschlossen wird oder eine vertragliche Verlängerungsoption besteht, dürfen Sie die Mieträume dann nicht mehr nutzen.

Grundsätzlich haben Sie auch bei einem Gewerbemietvertrag keinen Anspruch gegen den Vermieter auf Rückzahlung der Kaution am 31.08.2008.

Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass ein Mieter gegen seinen Anspruch auf Leistung der Kaution nicht mit einer Gegenforderung aufrechnen und auch kein Zurückbehaltungsrecht wegen Mängeln der Mietsache geltend machen kann.

Ohne eine entsprechende vertragliche Regelung kann der Mieter darüber hinaus nicht automatisch mit Mietvertragsende die Rückgabe der Mietkaution vom Vermieter verlangen. Der Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Kaution, entsteht zwar bereits mit Vertragsschluss. Der Anspruch wird aber nach allgemeiner Ansicht nicht direkt bei Mietvertragsende fällig.

Dem Vermieter wird das Recht zugebilligt, noch nach dem Ende des Mietverhältnisses zu überprüfen, ob ihm Ansprüche gegen den Mieter zustehen, mit denen er die eingezahlte Kaution verrechnen kann. Hierfür hat sich in der Praxis als Faustregel ein Zeitraum von 3 bis 6 Monaten nach Ende des Mietverhältnisses herausgebildet.
Vor der Abrechnung durch den Vermieter kann der Mieter nicht die Mietzahlungen einstellen, um die Kaution gleichsam abzuwohnen.

Ich bedaure, Ihnen keine günstigere Auskunft geben zu können, hoffe aber, dass ich Ihnen einen ersten Überblick über die rechtliche Lage geben konnte.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. E. Feldmann
Rechtsanwältin

Kanzlei Dr. Feldmann
Wittbräucker Straße 421
44267 Dortmund
info@kanzlei-fm.de
Tel.: 0231/5325288
Fax: 0231/5325290


Ich möchte Sie noch auf Folgendes hinweisen:
Eine Auskunft kann ich Ihnen nur im Rahmen des mitgeteilten Sachverhalts erteilen. Für eine verbindliche Bewertung ist generell die Kenntnis des gesamten Sachverhalts einschließlich aller Begleitumstände erforderlich. Schon einzelne weitere Tatsachen können zu einem anderen Ergebnis führen.
Die Leistung einer verbindlichen Gesamtbewerung kann im Rahmen einer Onlineberatung nicht erbracht werden.

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