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KautionII

5. Juni 2007 12:00 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Mein Vermieter behauptet, das ich keine Kaution für die Wohnung bezahlt habe. Ich bin mir aber 100 % sicher das ich die Kaution gezahlt habe. Leider habe ich die Kontoauszüge nicht mehr und kann sie auch nicht mehr besorgen, da der Zeitraum ausserhalb der Aufbewarungsfrist der Banken liegt.

Nun hat der Vermieter mir neulich eine Bescheinigung für die ARGE ausgefüllt, in der er angegeben hat, daß die Kaution in vereinbarter Höhe gezahlt wurde. Nun habe ich versucht diese Bescheinigung von der ARGE zu erhalten. Dort ist man lediglich bereit, mir eine Fotokopie mit Stempel und Unterschrift zu erstellen.

Reicht diese Fotokopie als Beweis aus?

Gleichzeitig mit der Bescheinigung hat mir der Vermieter ein Schreiben in den Briefkasten geworfen in dem es sinngemäß heißt: "Ich konnte den Eingang der Kaution nicht feststellen. Falls Sie diese nicht geleistet haben, streichen Sie bitte auf der Bescheinigung die Kautionszahlung durch. Ich habe dieses jedoch nicht durchgestrichen, und die Bescheinigung der ARGE zu gesandt.

Nun könnte ich ja behaupten dieses Schreiben nicht bekommen zu haben. Mein Vermieter könnte jedoch seinen Bruder als Zeugen haben, der vielleicht gesehen hat wie mein Vermieter das Schreiben bei mir in den Briefkasten geworfen hat. Möglicherweise existieren auch Videoaufnahmen von meiner Wohnung, wo man sieht wie ich dieses Schreiben abhefte.

Wem wird man vor Gericht glauben?

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen wie folgt beantworten kann:

Dass die Fotokopie der ARGE-Bescheinigung für Sie als Beweis aussagekräftig ist, muss leider bezweifelt werden. Denn wenn Ihr Vermieter nahezu zeitgleich erklärt, er habe dies wider besseren Wissens erst einmal so eingetragen, könne aber tatsächlich keinen Zahlungseingang feststellen, ist die Beweiskraft wohl eher gering.

Grundsätzlich muss vor Gericht derjenige den Beweis führen, der sich auf die für ihn günstigen Tatsachen beruft. Das heißt für Sie, dass Sie die Zahlung der Kaution beweisen müssen, wenn Sie Ansprüche darauf geltend machen wollen.

Können Sie den Beweis nicht führen, dann bleibt dem Gericht kaum eine andere Wahl als den Anspruch abzulehnen. Möglicherweise können Sie durch eine etwas detaillierte Schilderung eine Art Anscheinsbeweis erbringen, dass die Kaution tatsächlich gezahlt wurde, z.B. Schilderung der damaligen Umstände, Unterlagen im Zusammenhang mit dem Abschluss des Mietvertrages, etc.

Manchmal besteht die Chance, dass das Gericht aufgrund geschilderter Umstände von Tatsachen ausgeht, die sich aus der anschaulichen Schilderung ergeben, mit anderen Beweismitteln aber nicht bewiesen werden können.

Nach Ihren Schilderungen sehe ich aber leider keinen wirklichen Ansatzpunkt, um die Aussage Ihres Vermieters zu widerlegen, wenn Sie den Zahlungsfluss nicht tatsächlich noch irgendwie dokumentieren können.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung gegeben zu haben und stehe Ihnen für eine Rückfrage gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Martina Viehe
Rechtsanwältin

Rückfrage vom Fragesteller 8. Juni 2007 | 10:53

Wenn ich nun aber behaupte, das ich das Schreiben von meinem Vermieter in dem es heißt: "Ich konnte den Zahlungseingang nicht feststellen." nicht bekommen habe, wie sieht dann die Rechtslage aus?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 8. Juni 2007 | 15:42

Sehr geehrter Fragesteller,

dieser Umstand ändert im Grunde nichts an Ihrer Lage.

Sie wollen Ihren Vermieter wegen der Kaution in Anspruch nehmen und die Rückzahlung einfordern. Das heißt, dass Sie beweisen müssen, dass Sie die Kaution tatsächlich gezahlt haben. Wenn Ihr Vermieter nun behauptet, die Kaution niemals erhalten zu haben, dann sieht es für Ihren Anspruch prozessual nicht gut aus.

Ob Sie nun das Schreiben Ihres Vermieters bekommen haben oder nicht, ändert nichts an den Tatsachen und an der Rechtslage.

Die einzige Möglichkeit, die Tatsachen zu Ihren Gunsten zu ändern, besteht darin, einen Beleg oder Beweis für die geleistete Kaution zu finden. Dieser kann jedoch nicht ausschließlich darin liegen, auf den von Ihrem Vermieter bei der ARGE ausgefüllten Bogen zu verweisen. Auch wenn Sie sein Schreiben nicht bekommen hätten, würde er seinen Einwand spätestens bei der Geltendmachung der Rückzahlung bringen und damit sind Sie wieder beim Ausgangspunkt.

Daher kann ich Ihnen leider keine positivere Auskunft geben und verbleibe mit freundlichen Grüßen

Martina Viehe
Rechtsanwältin

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