Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Regelung des § 551 BGB
, nach der Mietsicherheiten der Höhe nach auf drei Monatsmieten begrenzt sind, ist eine Sonderbestimmung für das Wohnraummietrecht und im gewerblichen Bereich nicht anwendbar.
Im Gewerberaummietrecht ist die Höhe der Mietsicherheit grundsätzlich frei verhandelbar.
Das ergibt sich aus der gesetzlichen Systematik und ist in Literatur (Palandt - Weidenkaff, Einf. v. § 535, Rn. 120) und Rechtsprechung anerkannt. Das Brandenburgische OLG hat dazu ausgeführt (Beschluss vom 4. September 2006, Az. 3 U 78/06
):
"Die Höhe der Sicherheit, die Gewerbemietparteien vereinbaren können, ist – anders als bei der Wohnraummiete (§ 551 BGB
) – grundsätzlich nicht begrenzt (vgl. Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 9. Aufl., Rn. 697)."
Ihrer Sachverhaltsschilderung nach sehe ich auch keine Ausnahme, welche die Bürgschaft sonst sittenwirdrig erscheinen ließe (etwa einkommensloser Verwandter des Gesellschafters, der nur aus emotionaler Verbundenheit bürgt).
Als Ergebnis lässt sich festhalten: Sie können die Bürgschaft zusätzlich zur Kaution anfordern.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 10.04.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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10.04.2015
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14:42
Antwort
vonRechtsanwalt Bernhard Engelking
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