Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung gern nachfolgend beantworte.
Sie haben lediglich den Mindesteinsatz geboten. Ich bitte Sie dies hinsichtlich meiner Antwort zu berücksichtigen.
„Hat so eine schriftliche Vereinbarung rechtlich eine Bedeutung?"
Ich gehe davon aus, dass Sie mit der Vereinbarung bereits einen Mietvertrag abschließen, und dass es Ihnen um die Frage der Rückzahlung der Kaution geht.
Bei Mietverhältnissen über Geschäftsräume können die Vereinbarungen über die Mietsicherheit frei vereinbart werden. Insofern wären eine Vereinbarung, dass Sie die Mietkaution vor Vertragsbeginn leisten, wirksam und mit Übergabe oder Überweisung des Geldes vollzogen. Die Bestätigung des Vermieters, dass Sie die Kaution bereits geleistet haben, wäre dann eine Wissenserklärung des Vermieters, die Ihnen als Beweis für die Rückforderung der Kaution dienen würde (Quittung gem. § 368 BGB). Die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen die Kaution zurückgezahlt werden soll, können ebenfalls frei verhandelt werden, und sollten in Ihrem Fall genau festgelegt werden.
„Besteht für mich irgendwie Betrugsfgefahr?"
Sie würden in Vorleistung gehen. Wenn ein Vertragspartner in Vorleistung geht, so trägt er stets das Insolvenzrisiko und das Risiko, seine Forderung später tatsächlich gegen den Vertragspartner durchzusetzen. Wenn Sie allerdings sicher sind, dass der Vermieter Eigentümer des Objekts ist, und dieses nicht gerade erschöpfend mit Sicherheiten belastet ist, dann könnten Sie im Fall der Nichtrückzahlung versuchen, die Zwangsvollstreckung in das Objekt zu betreiben. Wichtig ist in Fällen wie dem von Ihnen geschilderten auch, dass die Identität des Vertragspartners für Sie sicher fest steht.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.
Bitte beachten Sie, dass meine Antwort nur eine erste Einschätzung darstellt. Dies kann eine persönliche Beratung regelmäßig nicht ersetzen.
Gerne dürfen Sie sich zur weiteen Bearbeitung der Angelegenheit auch an unsere Kanzlei unter den angegebenen Kontaktdaten wenden.
Mit freundlichen Grüßen in unsere Landeshauptstadt
- Ivo Glemser -
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller
17.04.2013 | 12:51
Sehr geehrter Herr Glemser,
vielen Dank für Ihre Antwort.
"Ich gehe davon aus, dass Sie mit der Vereinbarung bereits einen Mietvertrag abschließen, und dass es Ihnen um die Frage der Rückzahlung der Kaution geht."
Leider ist es nicht ganz so. Da derzeitige Mieter noch einen Vertag bis 2014 hat, meint der Vermieter, dass wir keinen Vertag abschließen können, bevor der Vertrag mit derzeitigem Mieter aufgelöst wird. D.h. erst ab nächster Woche.
Da ich es aber eilig habe und spätestens nächste Woche einen Laden mieten soll, hat der Vermieter so eine schriftliche Vereinbarung vorgeschlagen, indem wir festlegen, dass ich die bezahlte Kaution zurückkriegen werde, wenn derzeitige Mieter nächste Woche den Vertrag nicht auflöst. Meine Frage ist, ob ich in so einem Fall diese vorauszahlte Kaution zurück bekommen kann. Ich gehe davon aus, dass der Vermieter Eigentümer des Objekts ist. Ich habe es bei Nachbarn bestätigen lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
17.04.2013 | 13:22
Sehr geehrter Ratsuchender,
unter diesen Umständen stellt sich das Zahlungsverlangen des Vermieters doch sehr einseitig zu dessen Gunsten dar. Leider kann die wirtschaftlich stärkere solche Bedingungen oft vorgeben, und die andere Partei hat nur die Wahl dies zu akzeptieren oder das Geschäft zu unterlassen.
Sie haben zwar auch für den Fall, dass der Mietvertrag noch nicht jetzt zustande kommt, einen Anspruch auf Rückzahlung des Geldes, wenn der Mietvertrag letztlich nicht zustande kommt. Dies dürfte sich einmal aus § 812 I 2 Alt. 2 BGB ergeben, wenn hierzu keine ausdrücklichen Vereinbarungen existieren. Zu Ihrer Sicherheit sollten Sie aber genau (schriftlich) festhalten, dass Sie die Mietkaution in Erwartung des Abschlusses eines Mietvertrags vorab bezahlen und unter welchen Voraussetzungen die Rückzahlung fällig sein soll, z.B. wenn kein Mietvertrag bis zu einem gewissen Datum mit Ihnen zustande kommt oder wenn der Vermieter nicht bis zu einem gewissen Datum einen Auflösungsvertrag mit dem bisherigen Mieter nachweist. Aber selbst wenn Sie es sich anders überlegen und von dem Vertrag absehen würden, hätten Sie einen Rückzahlungsanspruch. Der Vermieter könnte dann allenfalls mit möglichen eigenen Schadensersatzansprüchen aufrechnen.
Ich hoffe, Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Ivo Glemser
Rechtsanwalt