Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Die Klausel ist üblich beim Verkauf von Eigentumswohnungen. Der Verkäufer ist verpflichtet Sie darauf hinzuweisen, falls eine Sonderumlage bereits beschlossen wäre, etwa für besondere Instandhaltungen oder für einen Rechtsstreit. Nur wenn eine Sonderumlage bereits beschlossen wäre, müsste der Käufer informiert werden. Rechtlich trifft eine Sonderumlage, die vor Eigentumsübergang auf den neuen Eigentümer beschlossen wurde diesen, weil Sie ja auch dem neuen Eigentümer zugute kommt (vgl. OLG Karlsruhe, Az.14 Wx 82/03
).
Sie können grundsätzlich bedenkenlos unterschreiben, weil Sie nur versichern, dass bisher keine Sonderumlage beschlossen ist, was ja der Wahrheit entspricht. Selbst wenn den Käufer später eine Umlage trifft, kann er daraus keine Ansprüche gegen Sie herleiten. Es geht nur darum , dass Sie auf Umstände hinweisen müssen, die Ihnen zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages bekannt sind und die zu einer Kostenbelastung des Käufers sicher führen werden.
Wie gesagt, ist diese Klausel in Kaufverträgen über Eigentumswohnungen absolut üblich.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt
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