Sehr geehrte Fragestellerin,
aufgrund Ihrer Sachverhaltsinformationen kann ich Ihnen folgende Tendenz aufzeigen:
1. Eins gleich vorweg: Sie werden um die Beauftragung eines Rechtsanwalts vor Ort nicht umhin kommen und ich rate Ihnen ob der vielen juristischen Probleme und des sicherlich erheblichen Gegenstandswertes in Ihrem Fall auch dringend dazu. Ich empfehle Ihnen eine kleinere Kanzlei (intensivere Betreuung) mit dem Schwerpunk "Bau- und Architektenrecht", weil viele Ihrer Probleme dort ebenfalls auftreten.
2. In der Tat könnten Ihre Sachverhaltsangaben für arglistige Handlungen des Verkäufers bei Vertragsschluß sprechen. Dies würde nicht nur den Kaufvertrag anfechtbar machen, sondern auch zu Schadensersatzansprüchen führen. Ebenso wäre damit der Haftungsausschluß hinfällig (falls Sie zB den Kaufvertrag doch gelten lassen wollen, hätten Sie in jedem Falle Gewährleistungsrechte). Sie sollten die Beweise (Aussagen der Mieter zur Kenntnis des Verkäufers über die Hausmängel) möglichst zeitnah sichern (zB durch schriftliche Aufzeichnung und Unterzeichnung der Mieter). Überhaupt sollten Sie schon jetzt so viel wie möglich dokumentieren, z.B. durch Fotos.
3. Soweit! Ihnen Schadensersatzansprüche zustehen, würden diese grundsätzlich auch Sekundärschäden (Fäulnis) umfassen, so lange diese auf den Primärschäden (Feuchtigkeit) beruhen. Dies wird im Streitfall aber ohnehin durch ein Sachverständigengutachten zu klären sein. Sie sollten sich aber klarmachen, dass ein 100%iger Schadensersatz in Ihrem Fall eher nicht in Betracht kommt, weil Sie Ihrer Käuferprüfpflicht vor Vertragsschluß nur unzureichend nachgekommen sind. Dies könnte von der Gegenseite zumindest etwas den Schadensersatz abmindern (wegen Mitverschuldens). Wegen der Arglist des Verkäufers würde diese Minderung aber sehr gering ausfallen.
4. Entscheidend wird in Ihrem Fall die Vertragsauslegung sein, z.B. inwieweit die Klarstellung der Renovierungsbedürftigkeit und die Aufzählung von bestimmten Beispielsmängeln ("insbesondere") die anderen Mängel "miteinschließt" (oder ob dafür tatsächlich der treffendere Begriff der Sanierung erforderlich war). Denn dann wäre auch eine Arglist des Verkäufers und damit ein Anfechtungsrecht Ihrerseits zu verneinen. Hier kann ich pauschal kein Urteil abgeben, da hierfür zuviele Faktoren eine Rolle spielen. Dies bedarf einer Einzelfallprüfung.
M.E. haben Sie trotzdem gute Chancen, vor allem wegen dem Vertragspassus, dass "dem Verkäufer weitere verborgene Mängel nicht bekannt sind", was nach Ihrer Darstellung nachweislich eine Lüge war.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit einen ersten Eindruck vermitteln.
Soweit aus dem Bereich www.frag-einen-anwalt.de heraus eine Kontaktaufnahme an mich persönlich gewünscht ist, bitte ich zunächst ausschließlich um Kontakt per E-Mail.
Mit freundlichen Grüßen
Schneider
Rechtsanwalt