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Kaufvertrag Gebrauchtfahrzeug

| 4. September 2012 23:29 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von


09:42

Ich bin selbstständiger EDV-Berater. Mein Gewerbe ist aber von Art und Umfang so ausgestaltet, dass ich definitiv kein Vollkaufmann nach HGB bin.

Ich wollte an einen Privatmann ein gebrauchtes Fahrzeug verkaufen und nach persönlicher Begutachtung sind wir uns mündlich handelseinig geworden. Am nächsten Tag habe ich von mobile.de einen Standardkaufvertrag "unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung" verwendet und unterschrieben, dann eingescannt und ihm per E-Mail zugeschickt. Nach einer E-Mail-Rückantwort, in der er erwähnt, dass noch x Dinge in den Kaufvertrag aufgenommen werden sollen,vorher will er nicht unterschreiben, kann ich mir ausrechnen, dass ich mit dem Verkauf wahrscheinlich nicht glücklich werde.

Meine Fragen:

1) Kann er nun durch Unterschrift den Kaufvertrag wirksam werden lassen, obwohl er in der E-Mail zum Ausdruck gebracht hat, dass er noch die und jene Forderung hat ?

2) Ist der Vertrag auf Grund der Klausel "unter Ausschluss jeglicher Geährleistung" überhaupt gültig ?

3) Komme ich mit einer Absage per E-Mail am gleichen Tag aus dem Vertrag raus ?

4) Kann ich trotz Gewerbe eine rechtssichere Klausel verwenden, die eine Gewährleistung ausschließt ?

5. September 2012 | 00:18

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Fragen beantworte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt:

Der Käufer kann Ihr schriftliches Angebot zum Vertragsabschluss (unterschriebener Kaufvertrag) durch Unterschrift noch annehmen. Er darf damit aber nicht sehr lange warten, denn Ihr Angebot kann er nur innerhalb der Annahmefrist (leider nicht gesetzlich bestimmt, 3 Tage bis 2 Wochen) (§ 147 Abs. 2 BGB ) annehmen.
Nimmt er noch Dinge in den Vertrag auf, ist das eine Ablehnung Ihres Angebots (§ 150 BGB ), das Sie dann ablehnen (keine Vertragsschluss) oder annehmen (Vertragsschluss) können.

Haben Sie "nicht in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit" gehandelt, sind Sie kein Unternehmer im Sinne des § 14 BGB .
Da dann kein Verbrauchsgüterkauf im Sinne des § 474 BGB vorliegt, dürfen Sie die Gewährleistung ausschließen.
Eine Zahnärztin, die ihr Auto verkauft, handelt nicht in Ausübung ihre selbstständigen Tätigkeit (LG Frankfurt a.M. NJW-RR 2004, 1208 ).
Zudem müsste der Käufer beweisen, dass Sie in Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit verkaufen (KG, Beschl. v. 11. 9. 2006 - 12 U 186/05 ).

Eine "Absage" am gleichen Tag ist nicht möglich. Sie sind an Ihren Antrag auf Vertragsabschluss gebunden (§ 145 BGB ).

Handeln Sie als Unternehmer in Ausübung Ihrer gewerblichen Tätigkeit, können Sie die Gewährleistung gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB ) nicht ausschließen (§ 476 BGB ).
Verkaufen Sie Ihre Fahrzeug privat, können Sie die Gewährleistung ausschließen.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 5. September 2012 | 08:01

Sehr geehrter Herr Eichhorn,

dass ich an mein Angebot für eine gewisse Zeit gebunden bin, so lange der Vertragspartner dies nicht explizit ablehnt oder etwas anderes reinschreibt, habe ich verstanden. Aber wenn er in einer E-Mail davon ausgeht, dass noch weitere, nicht im Vertrag genannte Zubehörteile mit zum Lieferumfang gehören, ist das nicht dann noch die Verhandlungsphase und ist damit nicht das Angebot auch schon abgelehnt worden ?

Sie schreiben weiter, wenn das Fahrzeug privat verkauft wird, kann die Gewährleistung ausgschlossen werden. Nur, was definiert genau einen "Privatverkauf" ? Ist es etwa schon dann nicht mehr ein Privatverkauf, wenn ich das Auto auch für die Fahrten zum Kunden benutzt habe und es mit zum gewillkürten Betriebsvermögen gehört hat ?

Danke und Grüße

Ratsuchender

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 5. September 2012 | 09:42

Sehr geehrter Ratsuchender,

streng genommen hat der Vertragspartner ihr Angbot bereits abgelehnt.
Wenn der Vertrag aber durch Unterschrift abgeschlossen werden soll, könnte der Käufer es sich noch anders überlegen und unterschreiben.
Dann lägen zwei korrespondierende Willenserklärungen vor, d.h. ein Vertrag.

Die steuerliche Zuordnung des PKW zum gewillkürten Betriebsvermögen steht einem Privatverkauf nicht entgegen. Als EDV Berater gehört es nicht zu Ihrer beruflichen Tätigkeit Pkws zu verkaufen.
Damit ist es ein Privatverkauf.
Ich verweise auf die genannte Rechtsprechung.

Mit freundlcihen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 5. September 2012 | 10:46

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