Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie sind wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten. Wiederholte Nachbesserungsversuche sind fehlgeschlagen. Damit liegen die Voraussetzungen für einen Rücktritt vom Kaufvertrag vor. Nach anderthalb Jahren ist Ihnen ein weiteres Zuwarten auf die Nachbesserung auch nicht mehr zuzumuten, zumal auf Grund des langen Zeitablaufes und der mehrfachen erfolglosen Nachbesserungsversuche auch feststehen dürfte, dass der Verkäufer zu einer Nacherfüllung nicht in der Lage ist. Eine nochmalige Fristsetzung vor dem Rücktritt war daher nicht erforderlich.
Sie können vom Verkäufer die Rückzahlung des Kaufpreises verlangen. Der Roller befindet sich bereits im Besitz des Verkäufers und muss daher nicht mehr gesondert zurückgegeben werden.
Das Recht auf Schadenersatz wird neben dem Rücktritt nicht ausgeschlossen.
Sie können den Ersatz der Auslagen verlangen, die Ihnen durch die Sachmängel und das Verbringen des Fahrzeugs zum Verkäufer entstanden sind.
Sollten Sie sich einen neuen gleichwertigen Roller kaufen, und dieser auf Grund der Inflation nur zu einem höheren Preis erwerbbar sein, können Sie die Preisdifferenz vom Verkäufer als Schadenersatz verlangen. Dies gilt auch für Auslagen, die Ihnen durch einen Neukauf entstehen.
Einen kostenlosen Ersatzroller während der Dauer der Reparatur hat Ihnen der Verkäufer gestellt, so dass sich wegen Anmietung eines Ersatzfahrzeugs keine Schadenersatzansprüche ergeben.
Um die Versicherung hätten Sie sich selbst kümmern müssen. Den Ersatz einer Geldbuße können Sie vom Verkäufer daher nicht verlangen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt C. Norbert Neumann
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Rechtsanwalt C. Norbert Neumann
Sehr geehrter Anwalt, hier Rückfragen zu Ihrer Antwort bzw. als zusätzlichen Rückversicherung: Ich habe wirklich Anspruch auf den vollen Kaufpreis? (bin ja ein paar Monate mit dem Fahrzeug gefahren) oder kann es sein, dass für den Gebrauch ein Abzug vorzunehmen ist? Habe ich ansonsten Anspruch auf den durch die Unannehmlichkeiten entstandenen Schaden? Seit März diesen Jahres habe ich ja auch keinen Leihroller mehr und musste mir Ersatz verschaffen um mobil zu bleiben. Wie mache ich diese Forderung jetzt geltend- durch einen Mahnbescheid? Könnten Sie dies auch übernehmen? Danke für Ihre Hilfe.
Sehr geehrterFragesteller,
fürdie gefahrenen Kilometer müssen Sie an den Verkäufer Nutzungsersatz zahlen, der mit dem zurückuiuahlenden Kaufpreis saldiert wird. Der Nutzungsersatz berechnet sich bei Fahrzeugen nachn folgender Gormel:
Bruttokaufpreis x Anzahl gefahrener Kilometer : zu erwartende Gesamtlaufleistung.
Nach der Rechtsprechung sind Gewerbetreibende, die ein Fahrzeug gewerblich in ihrem Betrieb gebutzt haben, in erster Linie darauf verwiesen, den wirtschaftlichen Schaden geltend zu machen, der ihnen durch den Nutzunhsausfall entstanden ist, das sind z.B.
- Mietwagenkosten für ein Ersatzfahrzeug,
- Vorhaltekosten für ein ersatzweise vorgehaltenes Fahrzeug,
- Gewinnausfall, etwa durch Vergabe von Aufträgen an Drittfirmen.
Solche Schäden muss der Geschädigte konkret berechnen.
Der Zahlung von Nutzungsausfallentschädigung an Gewerbetreibende wie an Geschädigte, die ihr Fahrzeug privat nutzen, und bei denen die entgangene Nutzungsmöglichkeit als zu ersetzender Vermögensschaden anerkannt ist, steht die Rechtsprechung reserviert gegenüber und hat dies bisher offengelassen (zuletzt BGH, Urteil vom 06.12.2018 – VII ZR 285/17).
Bevor Sie den Erlass eines Mahnbescheides beantragen - dies können Sie übrigens selbst veranlassen, hierfür ist kein Anwaltszwang vorgeschrieben - sollten Sie den Verkäuger ersz einmal anschreiben und und Ihre Schäden beziffern.
Wenn Sie sich zur Durchsetzung Ihrer Foprderungen der Hlfe eines Anwalts bedienen möchten, empfehle ich Ihnen, einen ortsansässigen Anwalt zu beauftragen. Dies ist fürden Fall, dass die gerichtliche Durchsetzung Ihrer Forderungen erforderlich wird, für Sie kostengünstiger.
Mit freundlichen Grüßen