Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Es ist kein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen, da der sogenannte Taschengeldparapraph (§110 BGB
) aufgrund der fehlenden Zustimmung der Eltern nicht anwendbar ist.
Gemäß dieser Vorschrift können Jugendliche nur mit dem Geld wirksame Kaufverträge schließen, das ihnen dafür überlassen wurde (eben das Taschengeld). Aufgrund der von Ihnen erwähnten nicht gegebenen Erlaubnis handelt es sich nicht um Taschengeld, so daß kein wirksamer Kaufvertrag vorliegt.
Die Käufe können von den Erziehungsberechtigten (= Inhaber des Sorgerechts) problemlos rückgängig gemacht werden. Wenn Ihr Sohn bei seiner Mutter und nicht bei Ihnen lebt, hängt es von der Sorgerechtsvereinbarung ab, ob Sie die Käufe rückgängig machen können. Die Mutter kann es auf jeden Fall.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
Friedrichstr 171
10117 Berlin
Tel: 03036445774
Web: https://www.rechtsanwalt-weber.eu
E-Mail:
Danke für Ihre prompte und klare Antwort. Wie ist das mit den "gekauften" Waren. Es sind nicht alle zurückgebbar, da sie verbraucht oder weiter verkauft wurden. Kann der Verkäufer da Schadensersatz fordern oder die Rückgabe verlangen?
Freundlicher Gruß
Sehr geehrter Ratsuchender,
die gekauften und übergebenen Waren müssen im Austausch gegen das Geld bzw. im Austausch gegen den Verzicht auf die Forderungen/Schulden zurückgewährt sprich zurückgegeben werden.
Wenn die Waren bereits verkauft oder verbraucht sind, müssen Sie Schadensersatz leisten. Am einfachsten ist es, nur die Käufe rückgängi zu machen, bei denen die Waren noch vorhanden sind.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt