Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zwischen Ihnen und dem Händler ist ein Kaufvertrag gem. §433 Abs. 1 BGB
zustande gekommen.
Die ursprüngliche Leistung (Farbe weiß, anthrazit) ist unmöglich geworden, daher wurde ein neuer Kaufvertrag geschlossen (anthrazit, anthrazit).
Auch diese Tür wies eine negative Abweichung von der vereinbarten Beschaffung auf (Rahmen und Türblatt bündig), was einen Sachmangel darstellt. Problem ist die Beweislage: wird das nämlich von der Gegenseite bestritten, und legt man die Auftragsbestätigung zugrunde, liegt keine Abweichung vor und damit besteht kein Sachmangel.
Die Kratzer stellen ebenfalls einen Sachmangel dar, der Ihnen die Mängelrechte öffnet.
Diesbezüglich können Sie grundsätzlich
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern.
Einer weiteren Nachbesserung bzw. Fristsetzung bedarf es nach § 440 BGB
dann nicht, die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
Im vorliegenden Fall gab es in Bezug auf die Kratzer erst einen Nachbesserungsversuch. Sie müssen meiner Meinung nach noch eine Möglichkeit zur Nachbesserung geben. Dabei wird nicht zusätzlich eine Minderung vorgenommen. Erst wenn die Nacherfüllung gescheitert ist, können Sie den Kaufpreis mindern.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Richter
Antwort
vonRechtsanwalt Matthias Richter
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Guten Tag Herr Richter,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Ich wüsste gerne noch um wieviel Prozent eine Rechnung kürzbar ist bei den angegebenen Mängeln.
Freundliche Grüsse
Sehr geehrte Frau Peter,
Minderung bedeutet "Herabsetzung des Kaufpreises". Die Berechnung erfolgt nach dem Gesetz. Danach ist der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, "in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde", § 441 Abs. 3 Nr. 1 BGB
.
Die Berechnungsformel lautet also: Neuer Kaufpreis = (Alter Kaufpreis x Wert mit Mangel) : Wert ohne Mangel
Beispiel: A kauft von B ein Auto. Dieses hätte mangelfrei einen Wert von 2.000 EUR. Mit Mangel hat es hingegen nur einen Wert von 500 EUR. Der Kaufpreis betrug 1.000 EUR. Danach ergibt sich folgende Rechnung: 1.000 EUR x 500 EUR) : 2.000 EUR = 250 EUR. Der neue, geminderte Kaufpreis beträgt somit 250 EUR.
In Ihrem Fall kann ich nicht beurteilen, welchen Wert die mangelhaft Sache hat. Aber ich hoffe, Sie können es nun für sich feststellen.
Beste Grüße
RA Richter