Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn Ihnen der Verkäufer einen verbindlichen Liefertermin zugesagt hat, befindet er sich nach dessen Ablauf im Verzug. Dem fachkundigen Verkäufer ist auch zumindest leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen, da er von den Problemen wusste und dennoch einen Termin zugesagt hat.
Weitere Voraussetzung für einen Anspruch gegen den Verkäufer ist allerdings, dass Ihnen aufgrund des Verzuges ein Schaden entstanden ist. Dies ist der Schaden, der Ihnen ab Verzugseintritt wegen der verspäteten Lieferung entstanden ist. Hierzu gehören beispielsweise Anwaltskosten oder die Kosten für Mahnschreiben, nachdem der Verzug eingetreten ist. Auch die durch verspätete Lieferung verursachten Aufwendungen können zum Verzugsschaden zählen, so zum Beispiel die Aufwendungen für einen Mietwagen bei verspäteter Lieferung des bestellten Autos.
Einen solchen Verzugsschaden müssten Sie im Streitfalle nachweisen. Wenn Ihnen ein solcher Schaden nachweisbar entstanden ist und dieser Schaden 5% des vereinbarten Kaufpreises übersteigt, würde ggf. die von Ihnen zitierte Klausel eingreifen und Ihren Schadensersatzanspruch auf 5% begrenzen. Die Klausel bedeutet also nicht, dass Sie pauschal 5% des Kaufpreises fordern können, sondern Sie müssten einen Ihnen tatsächlich aufgrund des Verzuges entstandenen Schaden in mindestens dieser Höhe nachweisen. Diesen Verzugsschaden können Sie auch nach Lieferung des Fahrzeuges noch geltend machen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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Rechtsanwalt Jan Wilking
Sehr geehrter Herr RA,vielen Dank für Ihre Antwort. Kann ich bei Übergabe des Fahrzeuges einen Zusatz zum Kaufvertrag verlangen, um die 12-monatige Gewährleistung erst ab Übergabe beginnen zu lassen? Danke
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Die Verjährung Ihrer Mängelansprüche beginnt gemäß § 438 Absatz 2 BGB
erst mit Lieferung des Fahrzeugs und darf gemäß § 475 Absatz 2 BGB
nicht weniger als 1 Jahr ab diesem Zeitpunkt betragen. Abweichende Vereinbarungen zu Ihren Ungunsten wären daher unwirksam, ein Zusatz zum Kaufvertrag ist nicht zwingend notwendig.
Mit freundlichen Grüßen