Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Der Verkäufer verletzt seine Pflicht aus dem Kaufvertrag, wenn er die Kaufsache nicht frei von Rechts- oder Sachmängeln liefert.
Ein Sachmangel liegt hier unstreitig vor, wenn die Angabe des Verkäufers "Erstzulassung: 03 2004" nicht stimmt und das Fahrzeug viel älter ist.
Sie können aufgrund der Pflichtverletzung des Verkäufers vom Vertrag zurücktreten. Eine Nachfristsetzung zur Nacherfüllung ist entbehrlich, da die Nacherfüllung unmöglich ist.
Der Rücktritt ist aber ausgeschlossen, wenn die Gewährleistungsrechte des Käufers individuell oder durch Verwendung von AGB zulässig ausgeschlossen worden sind. Hierüber haben Sie jedoch nichts berichtet.
Wenn Sie die Kaufsache trotz des Mangels behalten wollen, können Sie sich anstelle des Rücktritts für eine Minderung des Kaufpreises entscheiden.
Dabei wird die Minderung wie folgt berechnet:
tatsächlicher Wert der mangelhaften Sache x vereinbarter Kaufpreis geteilt durch den Wert der mangelhaften Sache
Auch bei dem Minderungsanspruch ist eine Fristsetzung zur Beseitigung des Mangels entbehrlich, weil der Verkäufer den Mangel nicht beseitigen kann.
Rücktritt und Minderung sind dann nicht mehr zulässig, wenn der Anspruch des Käufers auf die vertragsgemäße Leistung oder auf die Nacherfüllung verjährt wäre und wenn sich der Verkäufer auf die Verjährung beruft. Der Käufer kann nach § 438 I Nr. 3 BGB
nach Ablauf von zwei Jahren nicht mehr mindern bzw. zurücktreten.
Sie können auf der anderen Seite auch Schadensersatz verlangen, wenn der Verkäufer den Sachmangel zu vertreten hat.
Dies dürfte in Ihrem Fall unproblematisch sein, wenn der Verkäufer den Mangel gekannt und ihn arglistig verschwiegen hat.
Der Verkäufer hat aber der Kaufsache ausdrücklich mit der Erstzulassung eine Eigenschaft zugesichert und damit eine verschuldensunabhängige Garantie übernommen.
Im Zweifel hat der Verkäufer den Mangel fahrlässig verkannt, da ihm als Fachhändler eine Untersuchungspflicht der Kaufsache obliegt, so dass er ohne Weiteres hätte eruieren können, dass die Kaufsache bereits im Jahre 2001 gebaut worden ist. Hierzu war der Verkäufer gerade als Fachhändler auch in der Lage.
Ich empfehle Ihnen abschließend, sich durch einen Kollegen vor Ort vertreten zu lassen, um Ihre Ansprüche durchzusetzen. Dies sollten Sie nicht allein unternehmen, da sich Fachhändler durch anwaltliche Forderungsschreiben eher auf den Pfad der Vernunft bringen lassen.
Zur Dauer einer gerichtlichen Auseinandersetzung lässen sich pauschal keine Angaben machen, da die Arbeitsbelastung der einzelnen Gerichte nicht gleich sind.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
Hamburg 2006
info@kanzlei-roth.de
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
Hauptstraße 16 a
25488 Holm
Tel: 04103/9236623
Web: https://www.kanzlei-roth.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Hallo Herr Rechtsanwalt Roth.
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Zur Ergänzung:
Bei dem Kauf wurde kein AGB ausgehändigt.
Das Motorrad wurde tatsächlich 03.2004 das erste mal zugelassen.
Mit freundlichen Grüssen
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag und Ihr positives Feedback.
Bitte mandatieren Sie - wie bereits empfohlen - einen Kollegen vor Ort.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -