Sehr geehrter Fragesteller,
eine Stellungnahme zu Ihrer Frage erfordert weitergehende Informationen. Bitte teilen Sie mit, ob es sich um einen Privatkauf oder um einen Verbrauchsgüterkauf (Händler an Privat) handelt und ob der Verkäufer etwa die gesetzliche Gewährleistung ausgeschlossen hat. Sodann erhalten Sie von mir eine Aufklärung über Ihre Rechte und eine Empfehlung des weiteren Vorgehens. Bis dahin verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
Oliver Daniel Özkara
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
09.05.2016 | 19:55
Hallo,
es handelt sich um einen Privatverkauf über Mobile.de, dennoch war ich immer der Meinung das man in der Anzeige alle Mängel erwähnen muss?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
09.05.2016 | 21:29
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre weitere Info. Anhand Ihrer Angaben möchte ich nunmehr gerne wie folgt Stellung nehmen.
Ich gehe davon aus, dass die Anzeige bei mobile.de Grundlage des Kaufvertrages geworden ist und dass der Verkäufer dort - oder im schriftlich fixieren Kaufvertrag - die Gewährleistung als Privatverkäufer ausgeschlossen hat (andernfalls siehe unten). Der konkrete Anzeigetext ist hier unbekannt, so dass etwaig relevante Umstände hier unberücksichtigt bleiben. Sie schreiben völlig zutreffend, dass der Verkäufer keine ihm bekannten Mängel verschweigen darf. Tut er dies doch, so haftet er trotz eines erklärten Gewährleistungsausschlusses gem. § 444 BGB
. Für ein arglistiges Verschweigen der Mängel wären Sie beweisbelastet.
Soweit der Verkäufer die Gewährleistung jedoch nicht ausgeschlossen hat, so haftet dieser für solche Sachmängel, die Ihnen nicht bereits bekannt waren und im Zeitpunkt des sog. Gefahrübergang (Übergabe des Motorrads an Sie) vorgelegen haben. Dabei gilt der sog. Vorrang der Nacherfüllung, d.h. Sie haben dem Verkäufer zunächst die Nachbesserung zu ermöglichen, vgl. §§ 437 Nr. 1
, 439 Abs. 1 BGB
. Dies sollten Sie unter Setzung einer angemessenen Frist tun. Erst nach fehlgeschlagener Nacherfüllung, was gem. § 440 Satz 2 BGB
grundsätzlich erst nach dem erfolglosen zweiten Nachbesserungsversuch anzunehmen ist, können Sie Ihre weiteren Rechte aus § 437 BGB
geltend machen, also beispielsweise vom Kaufvertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern und/oder Schadensersatz verlangen. Die sog. Selbstvornahme in einer Fachwerkstatt mit Anspruch auf Kostenerstattung können Sie grundsätzlich erst nach fehlgeschlagener Nachbesserung oder nach ernsthafter und endgültiger Verweigerung der Nachbesserung beanspruchen.
Soweit die Gewährleistung nicht - beziehungsweise nicht wirksam - ausgeschlossen wurde, rate ich Ihnen dazu, den Verkäufer nachweislich unter Fristsetzung zur Mangelbeseitigung aufzufordern. Sollte er die gesetzte angemessene Frist fruchtlos verstreichen lassen, so empfehle ich Ihnen die Beauftragung eines Rechtsanwaltes, der Ihre Ansprüche durchsetzt. Die dabei entstehenden Anwaltskosten sind dann grundsätzlich im Wege des Verzugsschadensersatzes auch vom Verkäufer zu erstatten. Gerne stehe ich Ihnen dafür anwaltlich zur Seite.
Sollte der Verkäufer die Gewährleistung ausgeschlossen haben, so sollten Sie einem Rechtsanwalt den konkreten Kaufvertrag zur Prüfung vorlegen. Gegebenenfalls kommen Sie auch über einen nach § 444 BGB
unwirksamen Haftungsausschluss zu Ihren Gewährleistungsrechten.
Ich hoffe zu Ihrer Frage verständlich Stellung und Ihnen weitergeholfen zu haben. Sollten Sie eine anwaltliche Vertretung oder eine weitergehende Rechtsberatung wünschen, kontaktieren Sie mich gerne unter meinen auf dieser Plattform ersichtlichen Kanzleidaten.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Daniel Özkara
Rechtsanwalt